Abrechnungsprüfung § 81 Abs. 5 SGB V

von Lieb Rechtsanwälte

Die grundsätzliche Verantwortlichkeit eines Vertragsarztes für die Richtigkeit seiner Abrechnung entfällt nicht dadurch, dass die Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft die Abrechnung der erbrachten Leistungen auf eines ihrer Mitglieder übertragen haben.

Dies hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 28.09.2016 – B6 KA 14/16 B – entschieden. Danach müssen in einer Berufsausübungsgemeinschaft alle beteiligten Ärzte die Abrechnungen vor ihrer Unterschrift genau prüfen. Die grundsätzliche Verantwortlichkeit des einzelnen Arztes für die Richtigkeit seiner Abrechnungen entfällt nicht dadurch, dass die Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft die Abrechnung der von ihnen erbrachten Leistungen auf eines ihrer Mitglieder übertragen haben. Ein möglicherweise bestehendes besonderes Vertrauensverhältnis – sei es aufgrund einer Lebensgemeinschaft oder sonstiger freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehungen – entbindet, so das Bundessozialgericht, Praxispartner nicht davon, das Handeln ihrer Kollegen sowohl in Bezug auf medizinische Aspekte als auch auf Abrechnungsgesichtspunkte erforderlichenfalls mit der gleichen Professionalität zu hinterfragen, zu der sie auch gegenüber anderen Praxispartnern verpflichtet sind.

Fundstelle: Gesundheitsrecht 2016/779-781

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