Abrechnungsbetrug kostet die Approbation

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Arzt, der falsch abrechnet und Urkunden fälscht, ist unwürdig, den ärztlichen Beruf weiter auszuüben. Das Verwaltungsgericht Göttingen (Az.: 1 A 65/09) wies hiermit die Klage eines früheren Betreibers einer Facharztpraxis in Göttingen ab, der im Februar 2009 seine Approbation verloren hatte.

Die Approbation wurde widerrufen, nachdem das Amtsgericht Göttingen im Juli 2008 den Arzt wegen gewerbsmäßigen Betruges in sieben Fällen und Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt hatte.

Der Arzt hatte in den Jahren 2005 bis 2007 gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Leistungen abgerechnet, ohne diese erbracht zu haben. Zudem hatte er zwei gefälschte Arbeitsverträge vorgelegt, mit dem Zweck, höhere Leistung abrechnen zu können. Der Gesamtschaden wurde auf über 140 000 Euro beziffert. Dem Arzt wurde die Auflage erteilt, diesen Schaden alsbald nach besten Kräften wieder gut zu machen.

Die Ärzteaufsicht hatte daraufhin die Approbation widerrufen, weil der Arzt dem Ansehen der Ärzteschaft geschadet habe. In dem relativ langen Zeitraum der Verfehlungen und der Schadenshöhe sah die Aufsicht eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Erschwerend kam die Vorlage gefälschter Mitarbeiterverträge hinzu. Aufgrund der Schwere der Taten, des hohen materiellen Schadens und des Ansehensverlustes für die Ärzteschaft müsse - so die Auffassung der Ärzteaufsicht - das Grundrecht des Klägers auf Berufsfreiheit zurückstehen.

Der klagende Arzt machte geltend, dass sich seine Praxis in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe, wodurch er in so starke Verzweiflung geraten sei, dass sich bei ihm ein Burnout-Syndrom eingestellt habe. Ihm sei es einzig darum gegangen, die Weiterführung der Praxis zu ermöglichen und seine Patienten nicht im Stich zu lassen.

Das Verwaltungsgericht folgte dem Arzt nicht, sondern hielt seine Verfehlungen für so schwerwiegend, dass der Widerruf der Approbation als gerechtfertigt angesehen wurde. Sowohl der hohe Schaden als auch die Vorlage von zwei gefälschten Arbeitsverträgen sprächen für eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Die Schwere der Tat zeige sich auch daran, dass er nicht nur wegen einfachen Betruges, sondern wegen Betruges in einem besonders schweren Fall verurteilt worden sei.

Der Arzt soll inzwischen wieder eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes erhalten und arbeitet an einer Klinik. Er hat damit wohl noch Glück im Unglück gehabt.

Fazit:

Urkundenfälschung und Abrechnungsbetrug stellen regelmäßig keine Lösung dar, um eine Praxis aus einer wirtschaftlichen Schieflage zu befreien. Wie aufgezeigt werden nicht unerhebliche Risiken der Strafverfolgung und des Approbationsverlustes eingegangen. Diese Fälle nehmen selten ein ähnlich gutes Ende. Daher sollten Ärzte im Fall einer Krisensituation für sich Farbe bekennen und anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen, um die Möglichkeiten auszuloten, einen legalen Weg aus der Krise zu finden, ohne Ansehen und Approbation zu verlieren.

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