Abrechnungsbetrug: Der verurteilte Arzt darf namentlich im Kammerblatt genannt werden

von Lieb Rechtsanwälte

Ein niedergelassener Facharzt für innere Medizin stellte Privatpatienten Ultraschallleistungen auch für Tage in Rechnung, an denen die Patienten nicht in der Praxis waren. Er war zudem gesundheitspolitisch tätig. Das Berufsgericht sah in dem Abrechnungsverhalten einen Verstoß gegen die Berufspflichten. Es entzog dem Internisten das passive Berufswahlrecht für Posten in der Ärztekammer und verhängte eine Geldbuße von € 25.000,00. Es ordnete des Weiteren an, dass sein Urteil nicht anonymisiert im Ärzteblatt veröffentlicht werden soll. Das Landesberufsgericht für Heilberufe setzte die Geldbuße auf € 20.000,00 herab und bestätigte im Übrigen die Sanktionen. Mit einer Verfassungsbeschwerde wollte der Internist erreichen, dass das Urteil nicht veröffentlicht werden darf. Hiermit hatte er keinen Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hielt die nicht anonymisierte Veröffentlichung jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn es sich um vereinzelte herausgehobene Fälle handle.

 

Hinweis:

In den Ländern Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Thüringen ist eine nicht anonymisierte Veröffentlichung möglich. In den Ländern Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein sehen die Heilberufsgesetze eine Veröffentlichung berufsgerichtlicher Urteile oder vergleichbarer Sanktionen nicht vor.

 

Quelle: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1128/13

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