Abgabe der Vermögensauskunft durch den faktischen Geschäftsführer einer GmbH

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

Wie ist zu verfahren, wenn der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer einer GmbH bei Abgabe der Vermögensauskunft keine Angaben machen kann? Diese Frage hatte der BGH zu entscheiden, nachdem die die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger die Abgabe der Vermögensauskunft durch den faktischen (und zugleich ehemaligen) Geschäftsführer der Schuldnerin beantragt haben und die zuständige Gerichtsvollzieherin den Antrag abgelehnt hat. Rechtsbehelfe blieben erfolglos (Beschluss vom 22.10.2025 – I ZB 47/25).

Im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen eine GmbH beantragten die Gläubiger einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft und in der Folgezeit die Vollstreckung des Haftbefehls und die Abnahme der Vermögensauskunft. Die Geschäftsführerin der GmbH erteilte dem Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft, gab aber nur an, dass sie keine Angaben machen könne. Die Gläubiger beantragten daher die Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft durch den alleinigen Gesellschafter und ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin, da dieser der faktische Geschäftsführer sei.

Die für den Geschäftssitz der Schuldnerin zuständige Gerichtsvollzieherin hat den Antrag abgelehnt; die hiergegen gerichteten Rechtsbehelfe der Gläubiger blieben ohne Erfolg. Die beim BGH eingelegte Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht, das zunächst prüfen muss, ob angesichts der vorgetragenen Tatsachen davon auszugehen ist, dass der Allein-Gesellschafter der Schuldnerin tatsächlich faktischer Geschäftsführer ist.

Im Rahmen der Begründung hat der BGH ausgeführt, dass grundsätzlich die aktuelle, im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin als gesetzliche Vertreterin der GmbH die Vermögensauskunft abzugeben habe. Zutreffend habe das Beschwerdegericht auch entschieden, dass der Allein-Gesellschafter nicht ausnahmsweise als früherer Geschäftsführer der Schuldnerin zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet sei. Die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft treffe einen ausgeschiedenen Geschäftsführer nur, falls die Berufung auf die Beendigung der Organstellung rechtsmissbräuchlich sei. Hiervon sei nicht auszugehen, da zum Zeitpunkt der Abberufung des Allein-Gesellschafters der Schuldnerin als Geschäftsführer kein gerichtliches Verfahren zwischen den Parteien anhängig gewesen sei.

Die angegriffene Entscheidung sei aber aufzuheben, da das Beschwerdegericht nicht in Betracht gezogen habe, der alleinige Gesellschafter könne als faktischer Geschäftsführer zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet sein.

Der BGH führt aus, dass nach seiner Rechtsprechung eine Person, die zwar rechtlich nicht dem geschäftsführenden Organ einer Kapitalgesellschaft angehöre, tatsächlich aber wie ein Organmitglied auftritt und handelt, gem. § 15a InsO verpflichtet sei, den Insolvenzantrag zu stellen. Außerdem sei diese Person für die Nichterfüllung dieser Pflichten verantwortlich. Der Grund für die Haftung des faktischen Geschäftsführers liege darin, dass derjenige, der ohne dazu berufen zu sein wie ein Geschäftsführer handelt, auch die Verantwortung eines Geschäftsführers tragen und wie ein solcher haften muss, wenn der Schutzzweck des Gesetzes nicht gefährdet werden soll. Ob es sich bei der betroffenen Person tatsächlich um einen faktischen Geschäftsführer handelt und die Person sich als Konsequenz ihres Verhaltens wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten habe hänge vom Gesamtbild des Auftretens ab. Es sei insbesondere nicht erforderlich, dass die handelnde Person die gesetzliche Geschäftsführung vollkommen verdränge. Entscheidend sei, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft -über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus- durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat. Faktische Organe seien nach ständiger Rechtsprechung des BGH bei Verletzung ihrer Pflicht zur Insolvenzantragstellung auch strafrechtlich wegen Bankrotts und wegen Insolvenzverschleppung verantwortlich.

Der Justizgewährungsanspruch sei für die Vollstreckungsgläubiger nicht ausreichend gesichert, wenn ein Schuldner sich seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft entziehe und seine für diesen Fall vorgesehene Verhaftung aus Gründen unterlaufen werden könne, die nicht in der Sphäre des Vollstreckungsgläubigers liegen und von ihm nicht weiter beeinflusst werden könnten.

Dies gelte auch wenn, wie im zu entscheidenden Fall, Schuldner eine juristische Person sei und die gesetzliche Vertretung nur angeben könne, sie sei zur Erteilung von Auskünften nicht in der Lage, weil sie keinerlei Kenntnisse habe und Auskünfte alleine eine andere Person erteilen könne. Der Schuldner könnte dann durch Einschaltung eines Strohmannes oder einer Strohfrau verhindern, dass Gläubiger durch die Abgabe der Vermögensauskunft von seinem Vermögen Kenntnis erlangen. In solchen Fällen sei es, so der BGH, gerechtfertigt, auch den faktischen Geschäftsführer als zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet zu sehen.

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