Zum Schadensersatz bei Verletzung von Urheberrechten

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RA Tobias Kiphuth, FA für gewerblichen Rechtsschutz

Mit Aktfotografien von Kate Moss für die Zeitschrift Playboy musste sich das OLG Köln in einer aktuellen Entscheidung befassen (Az.: 6 U 189/19, Urteil vom 26.02.2021). Dies nahm das Gericht zum Anlass für grundlegende Feststellungen zur Berechnung von Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen.

Im vorliegenden Fall stellte die Beklagte insgesamt 12 Fotos auf ihrer frei zugänglichen Webseite online, die nur einen Tag zuvor im geschützten Kundenbereich auf der Webseite des Playboys veröffentlicht worden waren und noch vor der Veröffentlichung der Fotos in der Sonderausgabe zum 60. Jubiläum des Playboys. Die Klägerin forderte daher zunächst Schadensersatz in Höhe von 40.000 Euro je Foto nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie.

Das Gericht stellte fest, dass diese Forderung deutlich überhöht ist. Es sei der objektive Wert der Benutzungsberechtigung zu ermitteln, also der Betrag, den vernünftige Vertragspartner als Vergütung vereinbart hätten. Zu berücksichtigen seien beispielsweise ein verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung, Gewinnaussichten, eine etwaige Monopolstellung des Schutzrechtsinhabers sowie die Frage, ob aus Sicht des Lizenznehmers wirtschaftlich vernünftige Alternativen vorhanden sind. Dabei könne auch die in der Branche übliche Umsatzrendite berücksichtigt werden, da ein Lizenznehmer im Zweifel keine seinen erwarteten Gewinn übersteigende Lizenzgebühr vereinbaren würde. Nicht dem objektiven Wert zugerechnet und damit nicht maßgeblich seien hingegen beispielsweise wirtschaftliche Schwierigkeiten des Verletzers. Im Ergebnis sprach das Gericht der Klägerin eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 2.300 Euro je Foto zu.

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