Zulassungsentzug, keine Rettung mehr durch Wohlverhalten

von Lieb Rechtsanwälte

Ärzte können bei einer Klage gegen den Entzug ihrer Zulassung keinen Vorteil mehr aus einer langen Verfahrensdauer ziehen. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 14.10.2012 - Az.: B 6 KA 49/11 R entschieden, dass ein langjähriges Wohlverhalten keinen Einfluss mehr auf die Entscheidung der Gerichte hat.

Nach seiner früheren Rechtsprechung konnte ein Wohlverhalten des Arztes über fünf Jahre oder mehr die Zulassung retten. Diese Rechtsprechung hat das BSG nun aufgegeben. Dies bedeutet, dass sich die Gerichte künftig immer am Sachstand im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsausschusses zu orientieren haben. Auch wenn Ärzte während des Verfahrens bei allen Abrechnungen jahrelang unauffällig bleiben, soll  dies künftig keinen Einfluss mehr auf die Entscheidung der Gerichte haben.

Das BSG hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem dem Kläger wegen Abrechnungsbetruges die Zulassung entzogen wurde. Die Abrechnung lag 1994 bis 1998 zurück, der Zulassungsentzug erfolgte 2003, nachdem der Kläger wegen Betruges verurteilt wurde. Der Kläger zahlte allerdings 2002 1,74 Mio. € an die KVB zurück und ließ sich nichts mehr weiter zu schulden kommen.

Das Landessozialgericht (LSG) München ließ sich absichtlich viel Zeit für eine Entscheidung in der Sache und sprach erst 2011 das Urteil, dass der Zulassungsentzug zwar anfänglich rechtmäßig gewesen, wegen langjährigen "Wohlverhaltens" aber nunmehr unverhältnismäßig geworden sei. Das BSG bestätigte diese Entscheidung zwar, stellte jedoch klar, dass es seine bisherige Postion für die Zukunft aufgebe, da es nicht gelungen sei, praktikable Kriterien für das ärztliche "Wohlverhalten" zu entwickeln. Es gebe zudem keine Altersgrenze mehr und breitere Möglichkeiten einer auch angestellten Beschäftigung, so dass sich auch für ältere Ärzte noch ein Antrag auf Neuzulassung lohne. Nachfolgendes ärztliches "Wohlverhalten" lohnt sich deshalb gleichwohl und kann bei einem Antrag auf Neuzulassung berücksichtigt werden. Dies hat bereits das Bundesverwaltungsgericht zur Approbation entschieden.

 

 

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