Zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig?

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

Die eingetretene  oder drohende Zahlungsunfähigkeit ist Insolvenzeröffnungsgrund, §§ 17 und 18 InsO. Das LG Hamburg hat den Insolvenzantrag eines Gläubigers (Sozialversicherungsträgers) abgewiesen mit der Begründung, es sei davon auszugehen, dass lediglich Zahlungsunwilligkeit vorliege (Beschluss vom 3.11.2021 – 330 T 42/20).

Der Insolvenzantrag war wegen einer Abgabenforderung i.H. von 1.117,11€ gestellt worden. Eine Kontopfändung war wegen vorrangiger Pfändungen von 1.146,98€ erfolglos geblieben.

Das AG – Insolvenzgericht hat den Antrag – nach vorheriger Beanstandung wegen fehlender Glaubhaftmachung des Eröffnungsrundes – abgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin blieb ohne Erfolg.

Der Antrag sei unzulässig, da ein Eröffnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei. Der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit könne insbesondere durch aktuelle Nachweise fruchtloser Pfändungen glaubhaft gemacht werden.

Diese fehlten hier. Angesichts der geringen Forderungshöhe sei die Glaubhaftmachung der Nichtzahlung der ausstehenden Beiträge über einen längeren Zeitraum als 6 Monate und die Glaubhaftmachung, dass vorrangige Pfändungen vorlägen, nicht ausreichend.

Unter Berücksichtigung der vorrangigen Pfändungen beliefen sich die bekannten Forderungen gegen die Schuldnerin auf ca. 2.300.-€. Dieser Betrag sei in einem Geschäftsbetrieb als Bagatellbetrag einzustufen. Es liege daher nahe, dass eine Zahlungsunwilligkeit, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliege. Pfändungsversuche vor Ort seien nicht erfolgt.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass aus Gläubigersicht vor Antragstellung sorgfältig geprüft werden muss, ob der erforderliche Insolvenzgrund glaubhaft gemacht werden kann.

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