Wirtschaftliche Aufklärung des Patienten

von Lieb Rechtsanwälte

Wirtschaftliche Aufklärung des Patienten

Nach bisheriger Rechtsprechung oblag es dem Arzt schon, über evtl. Kostenerstattungsprobleme aufzuklären. Mit dem Patientenrechtegesetz ist der Behandlungsvertrag als neuer Vertragstyp eingeführt worden. § 630c Abs. 3 BGB regelt nunmehr die Aufklärung.

Nach dieser Vorschrift muss der Patient vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informiert werden, wenn der behandelnde Arzt weiß, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte ergeben. Die Schriftform ist unbedingt einzuhalten. Bei einer späteren Ausdehnung der Therapie ist erneut schriftlich über die Kosten zu informieren. Einer Information bedarf es nicht, wenn der Patient ausdrücklich darauf verzichtet (§ 630c Abs. 4 BGB). Den Verzicht sollte sich der Arzt schriftlich bestätigen lassen.

Die Aufklärung muss durch den Arzt nicht persönlich erfolgen. Eine Aufklärung durch die Arzthelferin reicht aus.

Bei der Verwendung von Formularen hat der Arzt darauf zu achten, dass diese im Lichte des Verbraucherschutzes übersichtlich und verständlich abgefasst sind. Ist das nicht der Fall, besteht die Gefahr der Unwirksamkeit des Behandlungsvertrages.

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