Werbung mit gesundheitsfördernder Wirkung
von Lieb Rechtsanwälte
Werbung mit der gesundheitsfördernden Wirkung eines Nahrungsergänzungsmittels ist nur dann zulässig, wenn diese wissenschaftlich bewiesen ist.
Das Oberlandesgerichts Frankfurt vertritt in seinem Urteil vom 10.11.2011, Az.: 6 U 174/10 die Auffassung, dass bei gesundheitsbezogenen Aussagen die Gefahr bestehe, dass der Verbraucher darauf vertraue und daher ärztlichen Rat nicht oder zu spät suche.
Ein Unternehmen, das getrocknetes Pilzpulver vertreibt, warb unter anderem damit, dass das Pulver einer gesunden Verdauung und stabilen Immunsystem, sowie einem gesunden Kreislauf diente. Mit dem Urteil wird das Verbot ausgesprochen, mit gesundheitsbezogenen Aussagen zu werben.
Das Gericht stellte fest, dass keine dieser Aussagen belegt war. Die Richter forderten einen Nachweis der gesundheitsfördernden Wirkung, z.B. in Form von Studien, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurden. Es wies zudem darauf hin, dass auch das europäische Recht Werbung mit nicht erwiesenen medizinischen Wirkungen verbietet.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, welche Anforderungen an gesundheitsbezogene Angaben zu stellen sind, wurde die Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zugelassen. Der BGH – so das OLG Frankfurt - soll auch darüber entscheiden, ob sich der Europäische Gerichtshof in Luxemburg mit der Sache befassen soll.