Werbung mit der "modernen Medizin"
von Lieb Rechtsanwälte
Der Bundesgerichtshof hat im Fall eines pflanzlichen Kopfschmerzmittel entschieden, dass das Werben in der Öffentlichkeit mit der "modernen Medizin" für Arzneimittel verboten ist (Urteil vom 18.01.2012, Az.: I ZR 83/11).
Wird von Arzneimittelhersteller damit geworben, dass immer häufiger die "moderne Medizin" auf ihr Produkt setzt, liegt ein Verstoß gegen die geltenden Werberichtlinien vor. Nach den gesetzlichen Bestimmungen darf Werbung außerhalb der Fachkreise für ein Arzneimittel keine Elemente enthalten, die sich auf eine Empfehlung von Gruppen oder Angehörigen von Heilberufen beziehen.
Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem es um ein Phytotherapeutikum ging. Der Hersteller hatte 2010 in einer Frauenzeitschrift für ein pflanzliches Kopfschmerzmittel geworben. Der Werbetext wies darauf hin, dass "die moderne Medizin" bei leichten und mittelschweren Spannungskopfschmerzen immer öfter auf das besagte pflanzliche Arzneimittel setze.
Gegen diese Aussage klagte der Verband sozialer Wettbewerb, da es sich nach seiner Ansicht um eine in der Publikumswerbung verbotene ärztliche Empfehlung handelte. Laut EU-Recht dürfe die Öffentlichkeitswerbung für ein Humanarzneimittel keine Elemente enthalten, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen oder auf prominente Personen bezögen, die aufgrund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen könnten.
Die Auffassung zum Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz wurde vom BGH bestätigt. Eine an die allgemeine Öffentlichkeit gerichtete Werbung sei unzulässig, wenn darin das Produkt von Wissenschaftlern oder anderen im Gesundheitswesen tätigen Personen empfohlen werde. Um konret bezeichnete Einzelpersonen oder individualisierte Personengruppen müsse es sich nicht handeln, es reiche aus, dass Angehörige von Heilberufen das Arzneimittel in der Werbung favorisieren. Im konkreten Fall beinhalte die strittige Aussage sinngemäß, dass das Mittel von Ärzten empfohlen werde. Mit einer solchen Werbung bestehe die Gefahr, dass der Patient bei Spannungskopfschmerzen sich auf diese Empfehlung verlasse und - statt zum Arzt zu gehen - zur Selbstmediaktion übergehe und damit die Interessen des Verbrauchers beeinträchtigt werden könnten. Dem Unternehmen sei es - so der BGH - zudem ohne Weiteres zuzumuten, in der beanstandeten Werbung auf die angebliche Empfehlung der "modernen Medizin" zu verzichten.