Werbung mit Zusatz „medizinische Fußpflege“

von Lieb Rechtsanwälte

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 15.11.2012 (13 U 57/12) entschieden, das Werbung für „medizinische Fußpflege“ im Fall der fehlenden Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Podologin/ Medizinische Fußpflegerin“ zwar grundsätzlich einen falschen Eindruck erweckt, ein Verbot der Werbung aber im Hinblick auf die Berufsfreiheit unverhältnismäßig wäre.

Das OLG hatte über einen Fall zu entscheiden, bei welchem eine Fußpflegerin mangels Ausbildung und staatlicher Prüfung gem. § 1 Podologengesetz die Bezeichnung „Podologin/ Medizinische Fußpflegerin“ nicht führen darf. Die Fußpflegerin warb gleichwohl unter anderem mit „medizinische Fußpflege“. Eine Mitbewerberin erachtete dies als irreführend und ein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz iSv § 4 Nr. 11 UWG sei.  Die Fußpflegerin wurde abgemahnt und gab eine strafbewährte Unterlassungserklärung ab. Da sie sich jedoch weigerte, die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Konkurrentin zu zahlen, erhob diese erfolgreich Klage vor dem Landgericht Hannover.

Das OLG Celle hob das Urteil gegen die Fußpflegerin auf. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist es der Beklagten nach dem PodG nicht verboten, Leistungen der medizinischen Fußpflege  zu erbringen, da die Erbringung solcher Leistungen nicht die Ausbildung zur Podologin voraussetzt. Das PodG schützt nach Auffassung des OLG nur die konkrete Bezeichnung „Podologe/ Medizinischer Fußpfleger“. Hiermit ist erkennbar, über welche Ausbildung der Fußpfleger verfügt und dass auf die Qualität der Behandlung geschlossen werden kann. Das Berufungsgericht hält mit Blick auf die nach Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit das Verbot jeglichen Hinweises auf die Erbringung medizinischer Fußpflege für unverhältnismäßig, weshalb der beklagten Fußpflegerin diese Werbung nicht verwehrt werden dürfe.

Dass die Beklagte sich außergerichtlich zur Unterlassung bereit erklärte, ist nach Ansicht des OLG unschädlich und nicht als Anerkennung wettbewerbswidrigen Verhaltens zu werten, da ein Schuldner von seinem rechtmäßigen Verhalten überzeugt sein und eine Unterlassungserklärung auch nur deshalb abgeben kann, weil er an der Wiederholung der beanstandeten Werbung kein Interesse hat und die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung scheut.

Hinweis:

Die Entscheidung ist für andere Gerichte nicht bindend. Das OLG Hamm hat mit seiner Entscheidung vom 3.2.2011 (Az.: 4 U 160/10) einer anderen Nichtpodologin die Werbung mit der „Praxis für medizinische Fußpflege“ untersagt. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dem bestehenden Streit gibt es bislang nicht.

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