Wer ist Käufer?

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

Der BGH hatte über Gewährleistungsansprüche in einem Fall zu entscheiden, in dem nicht klar war, ob der Käufer eines Fahrzeuges, ein Immobilienmakler und eingetragener Kaufmann, als Unternehmer oder als Verbraucher gekauft hatte.

Der Käufer und spätere Kläger entdeckte auf mobile.de einen Oldtimer, den er für seine private Altwagensammlung erwerben wollte. Im Zuge der Vertragsverhandlungen verwendete der Käufer seine geschäftliche E-Mail – Adresse. Verkäuferin war eine gewerbliche Gebrauchtwagenhändlerin. Im Kaufvertrag wurden der bürgerliche Name des Maklers eingetragen und seine Privatanschrift. Zugelassen wurde das Fahrzeug auf die Mutter des Käufers.

Nachdem bereits einen Monat nach Übergabe Mängel auftraten, verlangte der Makler Schadensersatz.

Der BGH entschied mit Urteil vom 10.11.2021 (VIII ZR 187/20), dass für die Fragen der Gewährleistung nicht die Regelungen des HGB, sondern die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf heranzuziehen seien:

Zwar bestimme § 344 I HGB, dass Rechtsgeschäfte, die durch einen Kaufmann vorgenommen werden, im Zweifel Handelsgeschäfte seien. Dies sei aber jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn fraglich sei, ob ein Käufer als Kaufmann oder als Privatperson gehandelt habe und es sich bei dem Kaufmann um eine natürliche Person (Einzelkaufmann) handele. Dann komme die jüngere Vorschrift des § 13 BGB zu Anwendung, wonach jede natürliche Person, die einen Kauf zu privaten Zwecken tätigt, als Verbraucher anzusehen sei.

Damit galten für den Makler die erheblich günstigeren Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf und nicht über den Handelskauf.

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