Weitreichende Reform des deutschen Kartellrechts

von Joachim Borger | Lieb.Rechtsanwälte

Im Januar diesen Jahres ist das GWB-Digitalisierungsgesetz in Kraft getreten. Das deutsche Kartellrecht wurde dadurch weitreichend überarbeitet. Die Änderungen sind nicht nur für Konzerne relevant.

Mit dieser Reform werden nicht nur strengere Vorgaben an Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung gestellt, auch sollen die Wettbewerbsbehörden schneller und effektiver agieren und gegebenenfalls intervenieren können. Weitere Änderungen betreffen die Umsetzung und Kontrolle von Zusammenschlüssen von Unternehmen.

Auch neben diesen Schwerpunkten der Reform ergeben sich diverse Änderungen. Der Bereich des Kartellschadensersatzes ist im Zuge der letzten GWB-Reform im Jahr 2017 ausführlich überarbeitet worden. Dabei fand u.a. die widerlegliche Vermutung, „dass ein Kartell einen Schaden verursacht“ hat, Einzug in das Gesetz (§ 33a Abs. 2 S. 1 GWB). Mit Inkrafttreten des GWB-Digitalisierungsgesetzes wird nun darüber hinaus auch die Kartellbetroffenheit widerlegbar vermutet, soweit Rechtsgeschäfte sachlich, zeitlich und räumlich im Bereich der festgestellten Kartellrechtsverletzung im konkreten Fall liegen (§ 33a Abs. 2 S. 4 GWB). Dies gilt auch für mittelbar Betroffene, an die Preisaufschläge über Lieferketten weitergereicht wurden (§ 33c Abs. 3 GWB). Damit antwortet der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des BGH zum Schienenkartell mit Urteilen vom 11.12.2018 (KZR 26/17 – Schienenkartell I) und vom 28.01.2020 (KZR 24/17 – Schienenkartell II).

Klagen auf Kartellschadensersatz werden dadurch trotzdem nicht zum „Selbstläufer“. Die Kläger müssen weiterhin die Höhe des Schadens bestimmen und beweisen, etwa durch (entsprechend aufwendige) gerichtliche Sachverständigengutachten.

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