Weitere Lockerungen in der Corona-Krise und deren (vermeintliche) Chancen

von Joachim Borger | Lieb.Rechtsanwälte

Schritt für Schritt finden Lockerungen der pandemiebedingten gesetzlichen Einschränkungen statt. Gemäß § 5 Abs. 2 der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19.06.2020, zuletzt geändert am 30.06.2020, sind mittlerweile auch wieder Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 Personen oder im Freien mit bis zu 100 Personen zulässig, „die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (insbesondere Hochzeiten Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereins- und Parteisitzungen)“ und nicht öffentlich sind. Dies gilt nur unter der Bedingung, dass der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept ausarbeitet, das er auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen kann.

Dies lässt nun z.B. auch wieder Eigentümerversammlungen von Wohnungseigentümergemeinschaften zu, soweit die Zahl der Teilnehmer im genannten Rahmen bleibt. Wer bereits auf seine Eigentümerversammlung oder ähnliche Veranstaltungen wartet, wird sich möglicherweise dennoch in Geduld üben müssen. Denn die weiterhin geltenden Anforderungen, insbesondere betreffend den Abstand unter den Teilnehmern, bringen weiterhin Schwierigkeiten mit sich.

Solche Veranstaltungen erfordern unter den gegebenen Umständen weitaus größere Räumlichkeiten als bisher. Je mehr Platz benötigt wird, desto weniger Lokalitäten dürften in Frage kommen. Die Nachfrage für solche größeren Lokalitäten fällt höher aus als sonst, da auch andere Veranstalter auf größere Räumlichkeiten zurückgreifen müssen. Die Kosten solcher Veranstaltungen fallen entsprechend höher aus. Vor diesem Hintergrund ist abzuwägen, ob die eigene Veranstaltung unter diesen Bedingungen stattfinden muss, oder ob nicht weiter abgewartet werden kann in der Hoffnung auf weitere Änderungen. Sicherlich ist dabei auch das Risiko zu berücksichtigen, dass sich die Infektionslage jederzeit wieder verschärfen kann und entsprechende regulatorische Einschränkungen hingenommen werden müssen. Bei (reinen) Spaßveranstaltungen und Feierlichkeiten ist wohl auch zu erwägen, wie viel Spaß diese bringen werden mit Mindestabstand und Masken.

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