Vorsicht bei verspäteten Fortbildungsnachweisen

von Lieb Rechtsanwälte

Bei der Einreichung des Fortbildungsnachweises sollte nicht getrödelt werden. Die KV kann gleichwohl das Honorar kürzen, wenn die Fortbildungspflicht zwar ordnungsgemäß erfüllt, jedoch der dazugehörige Nachweis zu spät eingereicht wurde, wie das Sozialgericht Marburg mit Urteil vom 07.12.2011, Az.: S 12 KA 854/10 entschieden hat. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung der KV, ob ein Auge zugedrückt werden kann. Nach Auffassung des Sozialgerichts handelt es sich um eine gesetzlich zu beachtende Regelung, bei der nicht entscheidend ist, ob ein Arzt die Fortbildung tatsächlich innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Fünf-Jahres-Zeitraumes absolviert hat.

In dem vom Sozialgericht Marburg entschiedenen Fall wurde einer orthopädischen Gemeinschaftspraxis mit zwei Fachärzten das Honorar für zwei Quartale 2009 in nicht unerheblicher Höhe gekürzt, weil einer der beiden Ärzte den Nachweis, über seine 250 Fortbildungspunkte zu verfügen, gegenüber der KV nicht rechtzeitig zum Stichtag des 30. Juni 2009 erbracht hatte.

Die Honorarkürzung wurde nach Angaben der KV auf den säumigen Arzt heruntergerechnet. Hiergegen richtete sich die KLage der Gemeinschaftspraxis. Da der Arzt im maßgeblichen Zeitraum seine Fortbildungspflichten erfüllt habe, liege keine Säumnis hinsichtlich der Fortbildung vor sondern lediglich ein Säumnis hinsichtlich des Nachweises.

Die Landesärztekammer Hessen bestätigte, dass der säumige Arzt bis zu dem maßgeblichen Stichtag sogar mehr als 250 Punkte erreicht hatte. Der Nachweis darüber sei aber erst nach dem Stichtag im November 2009 bei der Kammer erfolgt.

Das Sozialgericht stellte hierzu klar, dass die gesetzliche Regelung in § 95 d SGBV deutlich auf den Nachweis und nicht nur auf die Erfüllung der Fortbildungspflicht abstellt. Es handele sich außerdem um eine Ausschlussfrist, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ausgeschlossen sei.

Da die betroffene Gemeinschaftspraxis nach Auffassung des Gerichts auch nicht belegen konnte, dass sie die Nachweisfrist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde, wurde die Entscheidung der KV bestätigt und die Klage der Praxis zurückgewiesen.

Praxistipp:

Stichtage zur Einreichung des Fortbildungsnachweises bei der KV sollten unbedingt eingehalten werden, damit trotz  Fortbildung nicht die Honorarkürzung als "Strafe" folgt. Im Säumnisfall muss der Arzt nachweisen, dass die Säumnis nicht von ihm zu vertreten ist und er alles in seinem Einflussbereich mögliche getan hat, um den Stichtag einzuhalten. Hierzu dürfte nicht nur die praxisorganisatorische Führung und Überwachung eines Fristenkalenders zählen, sondern auch die Kontaktaufnahme mit der Landesärztekammer (und der KV), falls das Zertifikat länger als erwartet auf sich warten lassen sollte.  

 

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