Vertragsarztrecht: Im Verfahren der sachlich-rechnerischen Berichtigung ist ein neuer Sachvortrag vor dem Gericht zulässig

von Lieb Rechtsanwälte

Das Landessozialgericht Hessen entschied mit Urteil vom 20.03.2013 – Aktenzeichen L4 KA 60/10 – in Verfahren der sachlich-rechnerischen Berichtigung anders als in Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung die Zulässigkeit neuen Sachvortrags im gerichtlichen Verfahren. Bei der Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit handelte es sich, so das Gericht, um einen Abrechnungsstreit, bei der eine Leistung auf ordnungsgemäße Erbringung und Abrechnung untersucht wird und bei der die Erkenntnismittel des Gerichts im Wesentlichen denen der K(Z)V entsprechen. Daher kann es dem (Zahn-)Arzt nicht verwehrt werden, den Nachweis der korrekten Leistungserbringung auch noch im gerichtlichen Verfahren zu führen. Anders verhalte es sich für den Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Dort steht den Prüfgremien ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Oftmals müssen besondere Verhältnisse des Einzelfalles berücksichtigt werden. Diese können aber grundsätzlich nur dann Berücksichtigung finden, soweit sie vom (Zahn-)Arzt geltend gemacht werden. Dieser muss daher alle Einwände bereits im Verwaltungsverfahren vortragen. Die den Prüfgremien vorbehaltene Prüfung darf nicht in das gerichtliche Verfahren verlagert werden.

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