Versorgungsgesetz: Neuregelung der Bedarfsplanung

von Lieb Rechtsanwälte

Bis Mitte 2011 soll ein Versorgungsgesetz zur Neuregelung der Bedarfsplanung vorliegen. Neben der Förderung strukturschwacher Gebiete sieht das Diskussionspapier des Bundesgesundheitsministeriums vor:

1) Der gemeinsame Bundesausschuss kann bei dem Planungsbereich zwischen hausärztlicher, fachärztlicher und spezialisiert fachärztliche Versorgung unterscheiden. Der Planungsbereiche richtet sich nicht mehr zwangsläufig nach den Stadt-und Landkreisen. Einfluss sollen auch demographische Aspekte der einzelnen Regionen sowie die Morbiditätsentwicklung haben.

2) Mediziner mit höherer Versorgungsqualität können mit ihren regionalen Vertragspartnern Preiszuschläge für ihre Leistungen aushandeln.

3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen einen freiwilligen Verzicht auf die Zulassung als Vertragsarzt finanziell fördern können, auch wenn der betreffende Arzt noch nicht 62 Jahre alt ist.

4) Bei der Nachbesetzung sind Ärzte besonders zu berücksichtigen, die besondere Versorgungsbedürfnisse erfüllen. Hierzu gehört z. B. die Bereitschaft, neben der Tätigkeit in einem gut versorgten Gebiet zusätzlich auch in einem nahe gelegenen schlechter versorgten Gebiet tätig zu werden.

5) Eine Verlegung des eigenen Vertragsarztsitzes in ein Medizinisches Versorgungszentrum soll Ärzten nur noch gestattet sein, wenn hierdurch die lokale Versorgung nicht geschwächt wird.

6) Krankenhäusern wird die Öffnung in unterversorgten Gebieten erleichtert, wenn es einen lokalen Versorgungsbedarf gibt.

 

Quelle: PM-Report 3/11

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