Verpflichtung zum Notfalldienst am Ort der Zweigpraxis

von Lieb Rechtsanwälte

Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19.04.2012 – L 11 KA 15/12 B ER – ist ein eine Zweigpraxis betreibender Vertragsarzt gehalten, sowohl am Stammsitz als auch am Sitz der Zweigpraxis den Notfalldienst zu verrichten. Mit der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung obliege es dem Vertragsarzt, die vertragsärztliche Versorgung seiner Patienten sicherzustellen. Selbst wenn Residenz- und Präsenzpflichten bezogen auf die Zweigpraxis gemindert seien, verbleibe die übergreifende Pflicht des Vertragsarztes, umfassend zur Verfügung zu stehen. Die Heranziehung eines Arztes zu einem mehrfachen Notfalldienst verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz; sie sei vielmehr geboten. Dies belege auch § 17 BO, wonach es Ärzten gestattet sei, über den Praxissitz hinaus an zwei weiteren Orten ärztlich tätig zu sein.

Hinweis:
Auslösender Faktor für die Teilnahmepflicht am Notfalldienst ist allein die Niederlassung als Arzt. Der Verpflichtung, auch am Ort der Zweitpraxis zum Notfalldienst herangezogen zu werden, kann sich der Arzt nur entziehen, wenn er etwa unter Hinweis auf seinen schlechten gesundheitlichen Zustand einen Befreiungsantrag bei seiner zuständigen KV stellt. Die KV wird zu prüfen haben, ob eine mehrfache Heranziehung zum Notdienst für den Arzt eine unzumutbare Belastung darstellt.

Auch der Privatarzt  unterliegt nach dem jeweils für ihn zuständigen Heilberufe-Kammergesetz als niedergelassener Arzt der Pflicht, am Notfall- und Bereitschaftsdienst teilzunehmen.

Quelle: Gesundheitsrecht 614/2012

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