Veröffentlichung von Urteilen im Internet

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RA Tobias Kiphuth, FA für gewerblichen Rechtsschutz

Immer wieder werden wir von Mandanten gefragt, ob diese das Urteil zu einem gewonnenen Verfahren im Internet veröffentlichen dürfen.

In der Regel ist eine Urteilsveröffentlichung in anonymisierter Form, also ohne Nennung der Parteien, zulässig und wird von einigen Gerichten auch selbst vorgenommen. Häufig möchte der Gewinner eines Rechtsstreits das Urteil aber gerade mit dem Namen des Besiegten veröffentlichen, insbesondere wenn es sich dabei um einen direkten Wettbewerber handelt.

Eine Urteilsveröffentlichung mit Namensnennung ist jedoch nicht ohne Weiters zulässig. Dadurch kann das Ansehen und die Wertschätzung des Mitbewerbers in der Öffentlichkeit herabgesetzt werden, was dann seinerseits einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Der BGH (I ZR 167/20, Urteil vom 06.05.2021) hat aktuell in einem solchen Fall entschieden, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit der Urteilsveröffentlichung mit Namensnennung eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls erfolgen muss. Die Veröffentlichung kann umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Allgemeinheit ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird. Im konkreten Fall überwog das Informationsinteresse potentieller Anzeigenkunden über die verbotenen Geschäftspraktiken des Anzeigenvermittlers dessen geschützten geschäftlichen Ruf. Das Gericht gab allerdings auch zu bedenken, dass sich mit dem Zeitablauf von mehreren Jahren die Abwägung zugunsten des Verurteilten verschieben kann.

Gerne beraten wir Sie zu diesen Rechtsfragen.

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