Verjährung von Regressansprüchen im Arzthaftungsrecht

von Lieb Rechtsanwälte

Eine Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Lauf setzende grob fahrlässige Unkenntnis ist in Regressfällen nicht schon dann gegeben, wenn die Mitarbeiter der Leistungsabteilung der Versicherung des Geschädigten bei arbeitsteiliger Organisation keine Intitiativen zur Aufklärung des Schadensgeschehens entfalten und deshalb der Schadensfall den Mitarbeitern der Regressabteilung nicht bekannt geworden ist (BGH, Urteil vom 28.02.2012 - VI ZR 9/11).

Maßgebend für den Beginn der Verjährung ist die Kenntniserlangung des zuständigen Sachbearbeiters der Versicherung von der Verurteilung des Beklagten zum Schadensersatz. Eine Pflicht, von vornherein Ansprüchen nachzuspüren, besteht nicht.

Zurück