Urteil zur Bewertung von Ärzten im Internet

von Lieb Rechtsanwälte

Bewertungsportale im Internet über Lehrer, Ärzte usw. erfreuen sich über regen Zugang. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat nun in einem aktuellen Urteil vom 08.05.2012 , Az.: 11 O 2608/12 im Fall der Bewertung eines Zahnarztes Grenzen gesetzt.

Der Zahnarzt hatte die im Zusammenhang mit einer Implantatbehandlung geäußerte Kritik eines anonymen Nutzers, der Zahnarzt sei inkompetent und es ginge ihm ungeachtet medizinischer Standars vorrangig um seine wirtschaftlichen Interessen, "substanziiert" widersprochen, sodass der Portalbetreiber die Angelegenheit genauer hätte prüfen müssen, wie das Landgericht in einem Eilbeschluss entschieden hat. Der Betreiber muss bis auf weiteres die anonymen Vorwürfe aus dem Netz nehmen. 

Der Zahnarzt hatte gegenüber dem Betreiber der Plattform dargelegt, dass er in dem von dem anonymen Kritiker angegebenen Zeitraum überhaupt keine Implantatbehandlung durchgeführt habe, und schon deshalb die die Kritik falsch sein müsse.

Da auf Nachfrage des Plattformbetreibers der Nutzer seine Angaben aufrechterhielt, beließ der Betreiber unter Hinweis auf eine "Pattsituation" die Vorwürfe im Netz.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied nun, dass der Plattformbetreiber auf die sehr konkrete Beanstandung des Zahnarztes hin die Vorwürfe hätte genauer prüfen und zumindest Belege hätte verlangen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Weil dies nicht geschehen ist und eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes nicht ausgeschlossen werden konnte, haftet der Internetprovider unabhängig von der Frage, ob die Bewertung berechtigt gewesen ist,  nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung. Der Betreiber muss die Vorwürfe löschen, bis die Sache abschließend geklärt ist, etwa in dem im konkreten Streitfall anstehenden Hauptverfahren.

Mit dieser Entscheidung sind Bewertungen von Ärzten und Zahnärzten im Internet nicht gänzlich verboten. Dass diese Berufsgruppen grundsätzlich Kritik und Bewertungen, auch anonymisiert, im Internet hinnehmen müssen, hat das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 08.03.2012, Az.: 16 U 125/11 entschieden.

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