Upload-Filter scharf geschaltet

von Joachim Borger | Lieb.Rechtsanwälte

Am 01.08.2021 ist – neben vielen weiteren Neuerungen - das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) in Kraft getreten. Damit werden Anbieter von Internetplattformen, auf denen Nutzer mediale Inhalte hochladen, um diese der Öffentlichkeit zu zeigen, neuerlichen Pflichten unterworfen. Faktisch bedeutet das UrhDaG für Youtube und ähnliche Anbieter, dass sie die hochumstrittenen „Upload-Filter“ einsetzen müssen. Jeder Upload muss daher auf mögliche Urheberrechtsverletzungen untersucht werden, bevor er freigegeben wird.

Diese Filterpflicht verfolgt den durchaus legitimen Zweck, Urheberrechte effektiv zu schützen. Dies war bislang außerordentlich schwierig und aufwendig und soll vereinfacht und automatisiert werden, indem die Anbieter von Upload-Plattformen schon prophylaktisch zur Prüfung verpflichtet werden und sich parallel um Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern bemühen müssen. Während das Lager der Inhaber von Urheberrechten das Inkrafttreten des UrhDaG als Erfolg feiern dürfte, befürchten dessen Gegner gravierende Einschränkungen der Kunst- und der Meinungsfreiheit.

Das UrhDaG dient der Umsetzung von EU-Recht ins deutsche Recht. Es beruht auf der „Digital Single Market“ (DRM)-Richtlinie vom 17.04.2019 sowie auf der sogenannten Online-SatCab-Richtlinie vom gleichen Tag. Wie umstritten der Inhalt der beschlossenen Vorgaben ist, scheint sich auch daran zu zeigen, dass die Frist zur Umsetzung in nationales Recht am 07.06.2021 weitgehend erfolglos abgelaufen ist. Die EU-Kommission geht gegen 23 Staaten vor, die diese Richtlinien trotz Ablauf der Frist nicht umgesetzt haben. Insofern steht die Bundesrepublik Deutschland verhältnismäßig gut dar, obwohl die Umsetzung im deutschen Recht mit fast zwei Monaten Verspätung erfolgte.

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