Update: Weiterhin Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Anspruch auf November- und Dezemberhilfen

von Lieb Redaktion

Ein aktueller Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

Die Insolvenzantragspflicht wurde im September 2020 für den Zeitraum 1. Oktober 2020 – 31. Dezember 2020 für überschuldete Unternehmen ausgesetzt (wir berichteten).

Angesichts der erneuten Schließungen im November/Dezember 2020 wurde in § 1 III CovInsAG eine erneute Aussetzung der Antragspflicht unter bestimmten Voraussetzungen vom 1. Januar 2021 bis 31. Januar 2021 geregelt.

Nach der jetzt geltenden Regelung ist die gesetzlich normierte Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages für die Geschäftsleiter solcher Schuldner ausgesetzt, die im Zeitraum vom 1. November 2020 – 31. Dezember 2020 einen Antrag auf staatliche Hilfen zur Abmilderung der COVID – 19 – Pandemie gestellt haben. Sofern eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich war, soll diese Regelung auch für Schuldner gelten, die nach den Bedingungen des Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Voraussetzung ist allerdings, dass keine offensichtliche Aussichtslosigkeit des Antrages besteht oder die Hilfeleistung, die erlangt werden kann, nicht ausreicht, um die Insolvenzreife zu beseitigen.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Insolvenzreife nach wie vor auf der Covid – 19 – Pandemie beruhen muss, § 1 III 1 i.V. mit § 1 I 2 COVInsAG.

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