Unzulässige AGB-Klausel zur ausschließlich elektronischen Kommunikation
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RA Tobias Kiphuth, FA für gewerblichen Rechtsschutz
Das LG Hamburg stellt in einem aktuellen Urteil (Az.: 312 O 94/20, Urteil vom 29.04.2021) fest, dass in Verbraucherverträgen die AGB-Klausel,
„die Kommunikation erfolgt ausschließlich über elektronische Kommunikationswege“,
unzulässig ist. Diese Klausel sei nicht klar und verständlich im Sinne des §307 Abs. 1 S. 2 BGB und benachteilige den Kunden unangemessen.
Nach dem Wortlaut der Klausel sei zum Beispiel die Vertragskündigung per Brief oder Einschreiben ausgeschlossen. Aus einem Umkehrschluss aus § 309 Nr. 13 BGB ergebe sich allerdings, dass die strengeren Formen als die Textform bei Verträgen für Anzeigen und Erklärungen des Kunden wie Anfechtung, Rücktritt oder Kündigung tatsächlich weiter zulässig bleiben. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Durchschnittsverbraucher wüsste, dass er bei Verwendung der Klausel neben der elektronischen Form für seine Erklärungen auch die strengen Formen wie Schriftform, Einschreiben/Rückschein etc. wählen kann, um eine rechtswirksame Erklärung abzugeben.
Dieses aus Verbrauchersicht sehr erfreuliche Urteil zeigt einmal mehr, dass Unternehmen ihren Kunden die Kommunikation und insbesondere auch die Vertragsbeendigung nicht übermäßig erschweren dürfen.