Unzulässige ärztliche Online-Beratung

von Lieb Rechtsanwälte

Das Ärztliche Berufsgericht Niedersachsen befasste sich in seinem Urteil vom 07.03.2011 – BG 6/11 – mit der Abgrenzung zwischen der unzulässigen ärztlichen Online-Beratung von der zulässigen allgemeinen ärztlichen Online-Information. In dem dem Urteil zugrundeliegenden Fall betätigte sich ein Arzt unter einem Pseudonym als ärztlicher Experte in dem medizinischen Bereich des Internetforums. Auf der Internetseite fand sich der Hinweis, dass die Antworten des Experten allgemeine Informationen seien und keinesfalls eine fundierte und auf den Einzelfall bezogene fachliche Beratung beinhalteten. In dem Forum konnten „User“ dem Experten eine Frage stellen und den Preis bestimmen, welche diese für die Antwort zu zahlen bereit waren. U. a. konnten sie dem Experten Symptome schildern, aufgrund derer dieser eine Diagnose stellte und evtl. eine Therapieempfehlung abgab.

U. a. beriet der Arzt für einen Preis von € 35,00 eine Frau, die über schlechte Leberwerte klagte. Er beurteilte die ihm mitgeteilten Leberwerte der Anfragenden als nicht so schlimm und erklärte, es bestehe aus medizinischer Sicht nicht zwingend ein Grund, eine funktionierende Phasenprophylaxe zu verändern.

Das Ärztliche Berufsgericht Niedersachsen sah hierin eine unzulässige ärztliche Online-Beratung. Nach der Berufsordnung dürfe der Arzt individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, weder ausschließlich schriftlich noch in Zeitungen oder Zeitschriften noch ausschließlich über Kommunikationsmedien oder Computerkommunikationsnetze durchführen.

Hinweis: 
Für die Bemessung des ärztlichen Honorars ist die GOÄ Grundlage. Deren Sätze darf der Arzt nicht in unlauterer Weise unterschreiten. Erfolgt eine individuelle ärztliche Beratung, ist diese nach den Gebührensätzen der GOÄ abzurechnen. Auch gegen dieses Gebot verstieß der Arzt mehrfach.

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