Unwirksame Honorarvereinbarung: Möglichkeit der Rückforderung von Privathonorar für GKV-Patienten
von Lieb Rechtsanwälte
Nach einem Urteil des Amtsgericht München vom 28.04.2010, Az.: 163 C 34297 ist eine Honorarvereinbarung nur dann mit dem Patienten wirksam geschlossen, wenn der GKV-Patient die Privatbehandlung ausdrücklich verlangt und dies dem Arzt schriftlich bestätigt hat.
Das Amtsgericht München hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem sich der Patient 2008 in einer chirurgischen Fachpraxis wegen eines Nabelbruchs behandeln ließ. Zwischen Ärztin und Patient wurde eine schriftliche Vereinbarung über eine private Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit bestimmten Steigerungssätzen vereinbart. Der Vertrag enthielt den Hinweis, dass die Krankenkasse gegebenenfalls nicht sämtliche Kosten erstattet.
Die Honorarvereinbarung wurde vom Gericht als komplett unwirksam erachtet. Dies galt auch für die Honorarrechnung, sodass die Behandlerin das bereits gezahlte Honorar zurück zahlen muss.
Nach Auffassung des Gerichts dokumentierte die Vereinbarung nicht eindeutig, dass der Patient trotz seines gesetzlichen Versicherungsschutzes eine private Behandlung gewünscht habe. Erforderlich sei aber, dem Patienten vor Augen zu führen, dass er die Kosten einer Privatbehandlung im Zweifel selber tragen muss.
Fazit: Das Problem betrifft u.a. die Inanspruchnahme von IGEL (individuelle Gesundheitsleistungen)-Behandlungen, die vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nicht umfasst sind. Abgesehen davon, dass es regelmäßig zur wirtschaftlichen Aufklärung des Patienten gehört, diesen auf die ihn treffende Kostenfolge hinzuweisen, ist bei Privatbehandlungen unbedingt sicherzustellen, ob der Patient gleichwohl die Privatbehandlung durchführen lassen möchte. Dies sollte nicht nur in einem mündlichen Gespräch mit dem Patienten ermittelt, sondern auch schriftlich festgehalten werden, woran es in dem vorliegend geschilderten Fall fehlte. Es empfielt sich, die in der Praxis verwendeten Honorarvereinbarungs-Vordrucke auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen, damit eine Behandlung im Nachhinein nicht umsonst für den Patienten erbracht wurde.