Unterschiedliche Urteile zur Fettabsaugung als abgelehnte Kassenleistung

von Lieb Rechtsanwälte

Unterschiedliche Urteile zur Fettabsaugung als abgelehnte Kassenleistung

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG BW, Urteil vom 01.03.2013, - L 4 KR 3517/11 ) hat entschieden, dass die Fettabsaugung grundsätzlich nicht zu den von der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringenden Kassenleistungen gehört.

Es ging vorliegend um den Fall einer an Übergewicht leidenden Frau, die eine Absaugung ihrer Fettdepots an den Oberschenkeln durchführen lassen wollte, da sie an einer Fettverteilungsstörung im Bereich des Gesäßes und beider Oberschenkel (Reiterhose) leidet. Diese Fettverteilungsstörung war weder durch Sport, noch durch eine Ernährungsumstellung in den Griff zu bekommen.

Die Klägerin beantragte deshalb bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine Fettabsaugung. Der Antrag wurde damit begründet, dass sie unter erheblichen Schmerzen an den Oberschenkeln leide und sich zunehmend wegen ihres Aussehens schäme. Die Fettabsaugung wurde einzige zielführende Behandlungsmöglichkeit nicht ausschließlich kosmetisch, sondern auch medizinisch indiziert dargelegt.

Die Krankenkasse lehnte dies mit der Begründung ab, dass die Fettverteilungsstörung keine Funktionseinschränkungen nach sich ziehe und damit eine medizinische Indikation für eine Fettabsaugung nicht gegeben sei. Diese Behandlungsmethode sei auch nicht als Kassenleistung zugelassen, da der für die Zulassung zuständige Bundesausschuss die hierfür erforderliche Empfehlung nicht abgegeben habe.

Die Versicherte klagte hiergegen und scheiterte erstinstanzlich, wie auch in der Berufungsinstanz. Die Fettabsaugung genüge nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Forschung nicht den erforderlichen Qualitätsanforderungen. Zudem sei eine nachhaltige Wirksamkeit dieser Behandlungsmethode nicht ausreichend belegt. Vor diesem Hintergrund verbiete vor allem das mit einem solchen Eingriff verbundene erhebliche Gesundheitsrisiko für die Klägerin eine Übernahme der Kosten durch die gesetzliche Krankenversicherung.

Anders sieht dies übrigens das Hessische LSG (Urteil vom 05.02.2013, L 1 KR 391/12):

Nach der Entscheidung des LSG Darmstadt kann sich die Krankenkasse nicht darauf berufen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss eine stationäre Fettabsaugung (Liposuktion) nicht in Richtlinien empfohlen hat, wenn diese Behandlungsmethode medizinisch notwendig ist.

In dem vorliegenden Fall geht es um eine 29-jährige Frau, die an Armen, Beinen und Gesäß an einer schmerzhaften Fettgewebsvermehrung, einem sog. Lipödem leidet. Die gesetzlich Krankenversicherte beantragte bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Fettabsaugung. Von der Krankenkasse wurde sie darauf verwiesen, dass die konservativen Therapiemöglichkeiten wie z.B. Gewichtsreduktion und Lymphdrainagen noch nicht ausgeschöpft seien. Die Frau hielt dagegen, dass die bei ihr vorliegende Form des Lipödems II. Grades nicht durch Gewichtsreduktion verringert werden könne. Ferner würden Lymphdrainage wie auch Kompressionsstrümpfe lediglich eine temporäre Linderung bewirken.

In der ersten Instanz wurde die Klage abgewiesen, da die Liposuktion vom Gemeinsame Bundesausschuss nicht empfohlen wird und eine stationäre Behandlung deshalb nicht erforderlich sei.

Das LSG Darmstadt hob das Urteil auf und verurteilte die Krankenkasse, die Kosten der stationären Liposuktion zu tragen.

Nach Auffassung des LSG Darmstadt sei es unbeachtlich, dass der Gemeinsame Bundesausschuss die Liposuktion nicht positiv bewertet habe. Dies sei nur für ambulante Behandlungen erforderlich, da insoweit hinsichtlich neuer Behandlungsmethoden ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gelte. Für den stationären Bereich seien solche Behandlungsmethoden auf Kosten der Krankenkassen hingegen nur dann ausgeschlossen, wenn eine negative Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliege. Dies sei hinsichtlich der Liposuktion nicht der Fall.

Hinzu kam, dass die Klägerin die konservativen Behandlungsmethoden ausgeschöpft hatte. Dass eine Gewichtsreduktion die lipödem-typischen Fettansammlungen beeinflussen könne, sei wissenschaftlich nicht gesichert.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

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