Unfallversicherer unterliegt der Beweislast

von Lieb Rechtsanwälte

Unfallversicherer müssen beweisen, dass die Bedingungen für eine Einschränkung der Versicherungsleistung erfüllt sind, wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden hat (Urteil vom 23.11.2011, IV ZR 70/11).

Ein Mann hatte eine Lebensversicherung mit Unfallzusatzversicherung abgeschlossen. Die Zusatzversicherung sah die Klausel vor, dass der Versicherer die Leistung beschränken durfte, wenn Tod oder Erwerbsunfähigkeit nicht nur durch einen Unfall, sondern zu mindestens 25% auch durch Krankheiten oder Gebrechen verursacht wurde. Der Mann erlitt durch einen Unfall einen Stromschlag und starb einige Tage später. Als Todesursache wurde ein protahiertes Herz-Kreislauf-Versagen bei Konorarinsuffizienz festgestellt. Als älteres Grundleiden wurde eine hochgradig stenosierende Konorarsklerose aller drei Herzgefäße festgestellt. Hinzu kam, dass es in der Hinter- und Seitenwand des linken Ventrikels frische subendorkardiale Myokardinfarkte gegeben hatte.

Die Versicherung wollte daraufhin gar keine Unfallleistungen erbringen. Das OLG Saarbrücken sprach der Witwe die halbe Leistung zu, da nach einer gutachterlichen Bewertung der Obduktionsergebnisse der Tod des Mannes wohl je zur Hälfte auf den Unfall und die Vorerkrankungen zurück ging.

Das Urteil wurde vom BGH aufgehoben, da eine wahrscheinliche Aufteilung der Ursachen im ersten Schritt nicht ausreiche, da der Versicherer für die Leistungseinschränkungen die "volle Beweislast" trage. Der Versicherer müsse daher auch voll beweisen, dass der Tod des Mannes zu mindestens 25% durch seine Konorararteriosklerose verursacht wurde.

Auch wenn sich Zweifel meist nicht völlig ausschließen ließen, müsse "ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit erreicht werden, der den Zweifeln Schweigen gebietet", da anderenfalls eine Kürzung der Unfallleistungen ausscheide.

Das Verfahren wurde vorliegend an das OLG Saarbrücken zurückverwiesen, das noch einmal zu prüfen hat, ob die 25 %-Schwelle sicher überschritten ist. Erst wenn dies der Fall ist, reichen im zweiten Schritt - so der BGH -  gewisse Wahrscheinlichkeiten aus, um den Umfang der Leistungskürzung zu bestimmen. 

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