Unfall nach allergischer Reaktion auf Lebensmittel
von Lieb Rechtsanwälte
Das OLG München hatte über einen tragischen Todesfall eines 15-jährigen geistig behinderten Kindes mit bekannter Nahrungsmittelallergie zu entscheiden, das sich an Heiligabend 2009 vom Weihnachtstisch unbemerkt Täfelchen einer nusshaltigen Schokolade nahm und verstarb.
Zwar konnten Gutachter die Schokolade nicht mit Sicherheit als Ursache feststellen, bestätigten jedoch, dass die Ursache des Todes in einer allergischen Reaktion, vermutlich auf Haselnuss lag. Die Mutter des Kindes hatte eine private Unfallversicherung abgeschlossen, bei der auch der Tod ihres Kindes mit der Summe von 27.000 Euro versichert war.
Die Versicherung, die sich weigerte zu zahlen, argumentierte, dass der Tod sei nicht durch einen Unfall verursacht worden sei, sondern auf eine Krankheit zurück ginge, sodass dies nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen von der Leistung ausgeschlossen sei.
Während das erstinstanzliche Das Landgericht Memmingen dieser Auffassung noch folgtee, hob das OLG München dieses Urteil auf und gab der Mutter Recht.
Begründet wurde dies damit, dass die versehentliche bzw. unbewusste Aufnahme von Allergenen in einem Lebensmittel durch eine auf verschiedene Stoffe bekannterweise allergische Person und die dadurch ausgelöste allergische Reaktion des Körpers – hier Tod eines auf Nüsse allergischen Kindes nach dem Verzehr von Schokolade – einen Unfall im Sinn der privaten Unfallversicherung darstelle. Eine bestehende allergische Reaktionsbereitschaft des Körpers auf bestimmte Lebensmittelstoffe seit keine (mitwirkende) Krankheit im Sinne der privaten Unfallversicherung.
Der private Unfallversicherer wurde verurteilt, 27.000 Euro an die Mutter auszuzahlen (Urteil vom 01.03.2012, Az.: 14 U 2523/11). Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wurde zugelassen.