Umfassende Meldepflicht zum Transparenzregister ab 01.08.2021

von Joachim Borger | Lieb.Rechtsanwälte

Der Bundestag verabschiedete am 10.06.2021 das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG). Damit werden Gesellschaften jeder Art flächendeckend zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister verpflichtet. Bisher ist das Transparenzregister nur ein „Ergänzungswerk“. Bislang war die Meldung wirtschaftlich Berechtigter zum Transparenzregister nicht erforderlich, wenn sich diese Angaben bereits aus dem Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister ergeben (Meldefiktion des § 20 Abs. 2 GwG). Diese Meldefiktion entfällt ab 01.08.2021. Nach der neuen Fassung des GwG müssen alle Gesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und zum Transparenzregister melden. Die etwaige Notwendigkeit von Eintragungen in anderen Registern wie z.B. dem Handelsregister bleibt daneben bestehen.

Wer zum oder nach dem 01.08.2021 eine Gesellschaft gründen will, muss die wirtschaftlich Berechtigten also umgehend zum Transparenzregister melden. Für bereits bestehende Gesellschaften, die bislang (insbesondere wegen der Meldefiktion des § 20 Abs. 2 GwG) nicht zu Meldungen zum Transparenzregister verpflichtet waren, gelten Übergangsfristen bis in das Jahr 2022 hinein. So darf sich etwa eine GmbH, die erst durch die Gesetzesänderung zum 01.08.2021 meldepflichtig wird, noch bis 30.06.2022 Zeit lassen mit der Meldung zum Transparenzregister. Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, die erst durch die Gesetzesänderung meldepflichtig werden, haben sogar bis Ende des Jahres 2022 Zeit dafür.

Wer Meldepflichten verletzt und entsprechende Fristen versäumt, hat mit empfindlichen Bußgeldern zu rechnen. Außerdem werden bestandskräftige Bußgeldentscheidungen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes veröffentlicht. Eine Anonymisierung findet dabei nicht statt.

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