Terminversäumnis - Ausfallhonorar ist nicht ohne weiteres einforderbar

von Lieb Rechtsanwälte

Mit Urteil vom 26.06.2011, Az.: 2 C 92/11 hat das Amtsgericht Diepholz entschieden, dass für vom Patienten nicht eingehaltene Termine nicht ohne weiteres ein Ausfallhonorar verlangt werden kann.

In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall hatte ein Patient zwei Termine beim behandelnden Dermatologen versäumt, ohne diese vorher abzusagen. Der Arzt machte für diese Ausfälle deshalb jeweils ein Honorar geltend. Da der Patient nicht zahlte, zog der Arzt vor Gericht. Die Klage des Arztes wurde allerdings abgelehnt, da es für das Ausfallhonorar keine rechtliche Grundlage gebe. Nach Auffassung des Gerichts hätte es für das Ausfallhonorar einer Vereinbarung bedurft. Auch wäre es dem Arzt ohne weiteres möglich gewesen, den Termin anderweitig einen anderen Patienten zu vergeben.

Der Arzt ging deshalb leer aus.

Praxistipp: Dass ein Termin mal vergessen wird, oder eine Absage ausnahmsweise nicht erfolgen kann, kann vorkommen. Ob der Patient bereits bei der erstmaligen Säumnis die "Quittung" erhalten sollte, ist sicherlich auch eine Geschmacksache. Häufen sich bei einem Patienten die Versäumnisse ohne vorherige Terminsabsage und wurden die Termine fest vergeben, ohne dass diese anderweitig und flexibel an andere Patienten weitergereicht werden können, ist der Ausfall mehr als ärgerlich. Um sicher zu gehen, dass das dann in Rechnung gestellte Ausfallshonorar auch vor Gericht Bestand hat, sollte der Patient rechtzeitig auf die Folgen einer wiederholten Terminssäumins hingewiesen und eine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen werden.

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