Telekommunikations-modernisierungsgesetz in Kraft ab 01.12.2021

von Joachim Borger | Lieb.Rechtsanwälte

Das Telekommunikationsgesetz wurde mit Wirkung zum heutigen Tag komplett neu aufgelegt. Anlass ist u.a. die Richtlinie (EU) 2018/1972 vom 11.12.2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung). Dies hat der Bundestag unter dem Kurztitel „Telekommunikationsmodernisierungsgesetz“ am 23.06.2021 beschlossen (BGBl. 1858 ff., Jg. 2021).

Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste unterliegen damit erweiterten Informationspflichten gegenüber Endnutzern. Die gilt nicht nur für private, sondern auch für Geschäftskunden. Der Begriff „Endnutzer“ unterscheidet nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmern i.S.v. § 13, § 14 BGB. So muss z.B. die Netzabdeckung für Mobilfunkangebote bildlich in Form eines Kartenausschnitts dargestellt werden.

Außerdem wird in § 157 TKG n.F. gesetzlich manifestiert, dass Telekommunikationsdienste gewisse qualitative Mindeststandards erfüllen müssen, die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur konkretisieren und in regelmäßigen Abständen anpassen wird. Die Vorgabe für das Ministerium lautet, dass mindestens

"Sprachkommunikationsdienste sowie ein schneller Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe (…) einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort“

verfügbar sein müssen (§ 157 Abs. 2 TKG n.F.). Wie die konkreten Vorgaben des Ministeriums aussehen werden, wird sich noch zeigen müssen. Das Ministerium hat dafür 6 Monate Zeit. Fest steht jedenfalls, dass die Bundesnetzagentur die Aufsicht über die Einhaltung dieser Mindeststandards führt und als Beschwerdestelle für betroffene Nutzer fungiert. Die Bundesnetzagentur ist befugt, die Erfüllung dieser Mindeststandards gegenüber den Anbietern durchzusetzen. Notfalls kann sie Anbieter verpflichten, schnellere Leitungen zu verlegen.

Anbieter dürfen weiterhin eine Mindestvertragslaufzeit von bis zu 24 Monaten vereinbaren. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit können Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen allerdings monatlich gekündigt werden. Automatische Vertragsverlängerungen um mehr als einen Monat sind nicht mehr zulässig.

Bei technischen Störungen müssen Anbieter betroffene Verbraucher unverzüglich über den Eingang der Störungsmeldung informieren und die Störung beseitigen. Dauert die Störung länger als zwei Tage an, steht den betroffenen Verbrauchern grundsätzlich eine Entschädigung zu, die sich am monatlichen Vertragspreis orientiert. Alternativ kann natürlich auch (weiterhin) jeder konkret angefallene Schaden ersetzt verlangt werden.

Der vorliegende Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz bietet neben anderen Gesetzesnovellen weitere Neuerungen, deren Darstellung den hiesigen Rahmen sprengen würde. Sollten Sie Fragen dazu und/oder zu Ihrem persönlichen Fall haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Zurück