Tandem ist kein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung

von Lieb Rechtsanwälte

Das Sozialgericht Mainz hat den Antrag auf Erstattung der Kosten für ein Tandem abgelehnt (Urteil vom 25.02.2013 - S 14 KR 379/12) , das ein behandelnder Arzt dem an einer spastischen Tetraparese leidenden minderjährigen Kläger zum Training alternierender Bewegungsabläufe, Verbesserung der physiologischen Bewegungsmuster und Tonusregulation verordnet hatte.

Der Kläger erwarb in einem herkömmlichen Fahrradladen ein serienmäßig hergestelltes Tandem. Die Krankenkasse lehnte den Antrag auf Erstattung der Kosten ab. Zu Recht, wie das Sozialgericht Mainz entschied. Das serienmäßig hergestellte Tandem stellt – so das Gericht – einen „Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens“ dar.

Versicherte haben grundsätzlich einen Anspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse auf die Gewährung von Hilfsmitteln. Hierbei darf es sich jedoch nur um Hilfsmittel handeln, die nicht als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens gelten. Ein Hilfsmittel ist ein Gegenstand, wenn er seiner Konzeption nach der Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung oder der Vorbeugung oder dem Ausgleich einer Behinderung dient. Der Gegenstand muss zumindest den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen besonders entgegenkommen und von körperlich nicht beeinträchtigten Menschen praktisch nicht genutzt werden.

Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass Fahrräder in Form des üblichen Zweirades und serienmäßig hergestellte Liegedreiräder Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind. Anders liegt es, wenn eine individuell für den behinderten Menschen angefertigte Konstruktion vorliegt.

Diese Voraussetzung war vorliegend nicht erfüllt. Das Sozialgericht wies deshalb die Klage ab.

 

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