Sonderbedarfszulassung nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie 2012

von Lieb Rechtsanwälte

Mit der am 30.07.2013 in Kraft getretenen Bedarfsplanungs-Richtlinie werden die Zulassungstatbestände für lokalen und qualifikationsbezogenen Sonderbedarf neu geregelt. Danach darf der Zulassungsausschuss einem Antrag auf Sonderbedarfszulassung nur entsprechen, wenn nachfolgende Grundvoraussetzungen erfüllt sind, nämlich:

 

  • Abgrenzung einer Region, die vom beantragten Ort der Niederlassung aus versorgt werden soll und Bewertung der Versorgungslage (Feststellung einer unzureichenden Versorgungslage);          

  • der Ort der Niederlassung muss für die beantragte Versorgung geeignet sein (Erreichbarkeit, Stabilität u. a.). Der Ort der Niederlassung muss strukturelle Mindestbedingungen erfüllen; der Einzugsbereich muss über eine ausreichende Anzahl an Patienten verfügen; dabei sind die Auswirkungen auf bestehende Versorgungsstrukturen zu berücksichtigen.

 

Der Zulassungsausschuss hat bei der Ermittlung des Sonderbedarfs eine umfassende Ermittlungspflicht. Hierbei sollen neue Analyseinstrumente, wie geografische Informationssysteme, eingesetzt werden, um ein objektives Bild zu erhalten. Bei der Prüfung bleibt eine mögliche stationäre Leistungserbringung in Krankenhäusern außer Betracht. Benachbarte Planungsbereiche sind nicht zu berücksichtigen.

 

Die Sonderbedarfszulassung setzt voraus, dass der Versorgungsbedarf dauerhaft erscheint. Nicht entscheidend ist die wirtschaftliche Tragfähigkeit. Bei vorübergehendem Bedarf ist von der Möglichkeit der Ermächtigung Gebrauch zu machen.

 

 

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