Schmerzensgeld wegen mangelnder Risikoaufklärung

von Lieb Rechtsanwälte

Das hat das Oberlandesgericht Hamm hat mit rechtskräftigen Urteil vom 18.06.2013, Az.: 26 U 85/12 zugunsten eines Patienten entschieden, der nach einer Koloskopie eine Darmperforation erlitten hatte. Dem Patienten wurden 220.000 € Schmerzensgeld zzgl. Schadensersatz zugesprochen, da das Gericht zu der Überzeugung gelangte, dass der Chirurg den Patienten nicht ausreichend über das Risiko einer Darmperforation und ihre Folgen aufgeklärt hatte.

Der Kläger kam auf Überweisung seines Hausarztes wegen Blutungen beim Stuhlgang zum niedergelassenen Chirurgen, der eine Koloskopie mit Polypenabtragung durchführte. Der Patient musste jedoch neun Tage nach der Koloskopie aufgrund extremer Beschwerden stationär wegen einer Darmperforation notfallmäßig operiert und über mehrere Monate hinweg intensivmedizinisch versorgt werden. 

Der Kläger, dem ein künstlicher Darmausgang geblieben ist, ist mittlerweile in Frührente und 100 Prozent schwerbehindert.

Die Richter gingen davon aus, dass die Aufklärung des Arztes über die Koloskopie nicht ausreichend war. Dabei unterstrichen die Richter, dass die Aushändigung und Unterzeichnung von Formularen und Merkblättern nicht das erforderliche Aufklärungsgespräch ersetzen. Der Inhalt der vom Patienten unterschriebenen Einverständniserklärung ließ zudem nicht darauf schließen, dass er über die zwar seltene, aber schwerwiegende Komplikation der Darmperforation informiert wurde. 

Der Arzt konnte nach Auffassung der Richter auch nicht von einer mutmaßlichen Einwilligung des Klägers ausgehen. Dieser hatte glaubhaft dargelegt, dass er sich, wäre er über dieses Risiko aufgeklärt worden, die Durchführung des Eingriffs noch einmal überlegt, sich eine ärztliche Zweitmeinung eingeholt oder mit Verwandten darüber gesprochen oder ein anderes Krankenhaus aufgesucht hätte. Dies konnte der Arzt nicht widerlegen.

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