Schmerzensgeld nach Wundwäsche mit Putzmittel

von Lieb Rechtsanwälte

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 27.06.2012, Az: 5 U 38/10 einer Frau ein Schmerzensgeld von 6.000,00 Euro zuerkannt, nachdem ihr im Krankenhaus versehentlich eine Wunde mit Putzmittel gespült worden war.

Die Frau litt an Abszessen in der linken Brust, die sie sich operativ in der beklagten Klinik entfernen ließ. Die Operationswunde wurde versehentlich mit einem Flächendesinfektionsmittel, das zum Putzen verwendet wird, gespült, nachdem die Ärztin die Flasche, in welcher das Desinfektionsmittel abgefüllt war, mit dem Wundspülungsmittel verwechselt hatte. Die Verwechslung kam dadurch zustande, dass beide Mittel vom Hersteller in gleichartigen Flaschen abgefüllt wurden. Die Frau erlitt infolge der Spülung Verätzungen und litt noch mehrere Stunden unter heftigen, brennenden Schmerzen. Der Wundheilungsprozess wurde nach Überzeugung des Oberlandesgerichts Köln infolge dieses Fehlers um etwa 6 Monate verzögert.

Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zahlte lediglich ein Schmerzensgeld von 500,00 Euro. Die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 Euro sowie auf Feststellung, dass die Beklagte für weitere aufgrund dieses Ereignisses eintretende Schäden haften zu habe. Die Klägerin behauptete, dass auch später auftretende Dauerfolgen wie eine Fistelbildung und dauerhafte Schmerzen in der Brust auf diesen Behandlungsfehler zurückzuführen seien. Das Landgericht Köln gab in erster Instanz dem Feststellungsantrag statt, erachtete aber ein Schmerzensgeld von 4.000,00 Euro für angemessen, wobei es einen Zusammenhang zwischen der Fehlbehandlung und den Dauerfolgen als nicht erwiesen ansah.

Dieser Auffassung schloss sich das Oberlandesgericht auf Berufung der Klägerin hin an. Allerdings hielt der 5. Zivilsenat ein höheres Schmerzensgeld von 6.000,00 Euro für angemessen, um einen Ausgleich für die infolge der Wundspülung mit dem Putzmittel erlittenen akuten Schmerzen und die 6-monatige Heilungsverzögerung zu schaffen. Begründet wurde die Erhöhung des Schmerzensgeldes um weitere 2.000,00 € wurde u.a. damit, dass "der der Beklagten anzulastende Fehler … besonders grob und unverständlich" gewesen sei. Zudem sei das von der Haftpflichtversicherung vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld von 500,00 Euro "ersichtlich unzureichend [gewesen], so dass auch das Regulierungsverhalten der Beklagten und ihrer Haftpflichtversicherung unverständlich und für die Klägerin zusätzlich beeinträchtigend" gewesen sei.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Die Klägerin kann jedoch gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim BGH einlegen.

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