Schlosshochzeiten in Corona-Zeiten

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

Wir haben schon einmal über ein Brautpaar berichtet, das die geplante Hochzeit auf einem Schloss nicht wie geplant feiern konnte. Nun hatte das OLG Celle über einen ähnlichen Fall zu entscheiden.

Das Brautpaar hatte für August 2020 ein Schloss gemietet, um mit 120 Personen zu feiern. Der Mietpreis betrug netto 5000.-€ zuz. weiterer Kosten. Bekanntlich konnte im August 2020 die Hochzeit in dieser Form nicht gefeiert werden; maximal wären nach den damals geltenden Vorschriften 50 Gäste zulässig gewesen.

Das Brautpaar erklärte im Juli 2020, die Hochzeit nicht im Schloss zu feiern. Der Vermieter verlangte die vereinbarte Miete.

Das OLG gab der Klage lediglich teilweise statt. Die Durchführung der Feier wäre zwar, so der Senat, theoretisch unter Beachtung der Vorschriften möglich gewesen. Dem Brautpaar allerdings sei die Feier angesichts des Ansteckungsrisikos für die Gäste und ihre Kontaktpersonen nicht zumutbar gewesen. Gleiches gelte für eine Verschiebung der Feier. Eine Hochzeit stelle für das Brautpaar ein ganz besonderes einmaliges Ereignis dar, das man nicht einfach verlegen könne.

Nach Auffassung des Senats ist damit die Geschäftsgrundlage für den Vertrag entfallen und das Paar habe wirksam kündigen können.

Der Senat hat dem Vermieter allerdings eine Ausgleichszahlung i.H. von 2000.-€ zugesprochen. Hierbei wurde berücksichtigt, dass in dem Vertrag eine „Verwaltungspauschale“ von 850.-€ enthalten war.

Die Revision wurde zugelassen (Urteil vom 2.12.2021 – 2 U 64/21).

Auch anhand dieses Urteils wird einmal mehr deutlich, dass die Rechtsprechung zu Corona – Mieten sehr unterschiedlich ist und der jeweilige Einzelfall beleuchtet werden muss.

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