Schicksal des Girovertrages bei Unkenntnis der Bank von Insolvenzeröffnung

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

In diesem vom BGH entschiedenen Fall verlangte ein in Insolvenz befindlicher Zahnarzt vom Insolvenzverwalter die Herausgabe eines Kontoguthabens i.H. von 12.500.-€. Er hatte einen Monat vor Insolvenzeröffnung ein neues Konto eröffnet; der Insolvenzverwalter hatte von der Existenz des Kontos keine Kenntnis.

Der Insolvenzverwalter gab nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens  die selbstständige Tätigkeit des Schuldners frei. Als er im Nachhinein von der Existenz des Kontos erfuhr, ließ er es sperren und löste es auf. Das Guthaben überwies er auf ein für die Masse eingerichtetes Anderkonto.

Der Zahnarzt nahm den Insolvenzverwalter zunächst erfolgreich in Anspruch. Der BGH entschied jedoch, dass das Guthaben auf dem Konto nicht zum insolvenzfreien Vermögen des Arztes gehörte. Der ursprüngliche Girovertrag sei gem. §§ 115, 116 InsO mit Insolvenzeröffnung erloschen. Das OLG habe, so der BGH, zu Unrecht angenommen, dass der Girovertrag konkludent neu abgeschlossen worden sei. Ob dies tatsächlich der Fall war, sei jedoch nach Aufhebung und Zurückverweisung zunächst zu klären (Urteil vom 16.09.2021 – IX ZR 213/20).

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