Rückzahlungsanspruch bei coronabedingter Verschiebung von Fortbildungsveranstaltungen

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

Die gebuchte berufliche Fortbildung entfällt wegen Corona; an dem vom Veranstalter angebotenen Ersatztermin hat der Arbeitnehmer keine Zeit: das OLG Celle hat entschieden, dass der Veranstalter verpflichtet ist, die Teilnahmegebühr zurückzuzahlen (Urteil vom 18.11.2021 – 11 U 66/21).  Offen blieb allerdings, inwieweit ein Teilnehmer beweisen muss, dass er am Ausweichtermin verhindert ist.

Eine Arbeitnehmerin hatte sich zu einer berufsbegleitenden Aus- bzw. Fortbildung zum „Agile Coach“ angemeldet. Die Blockveranstaltung, deren erster Termin in den März 2020 fiel, wurde abgesagt; in der folgenden Zeit wurden die Blöcke nach hinten verschoben und letztendlich fand die Veranstaltung als Webinar statt. An den Ausweichterminen konnte die Arbeitnehmerin – dies war zwischen den Parteien unstreitig -  aus terminlichen Gründen nicht teilnehmen. Auf die Stornierung hin weigerte sich der Veranstalter, ihr die Kursgebühr zurückzuzahlen.

Das OLG Celle hat den Veranstalter nunmehr verurteilt:

Dieser habe erkennen können, dass die termin- und fristgerechte Leistung der Ausbildung für die buchende Arbeitnehmerin wesentlich gewesen sei. Arbeitnehmer könnten in der Regel nicht frei über ihre Arbeitszeit verfügen. Die Festanstellung habe der Veranstalter auch der Anmeldung entnehmen können. Das Angebot der Veranstaltung in mehreren Blöcken mache zudem deutlich, dass eine Ausrichtung auf Berufstätige erfolgt sei.

Zurück