Rezepteausstellung bei ruhender Aprobation ist unzulässig

von Lieb Rechtsanwälte

Wenn die ärztliche Approbation ruht, dürfen keine Rezepte ausgestellt werden, so eine Entscheidung des Sozialgericht  Düsseldorf (Beschluss vom 28.09.2011, Az.: S 2 KA 227/11 ER).

Das Sozialgericht Düsseldorf hat in einem Eilverfahren über den Fall eines Arztes entschieden, dessen Approbation wegen fehlender gesundheitlicher Eignung ruhend gestellt worden war. Die Praxis wurde mit  Genehmigung der KV mit einem Vertreter fortgeführt, bis die Genehmigung zurückgezogen wurde. Der Praxisinhaber hatte, wie staatsanwaltschaftliche Ermittlungen ergaben, weiterhin selbst zahlreiche Arzneiverordnungen unterschrieben und behauptet, selbst nicht ärztlich tätig geworden zu sein. Das Sozialgericht Düsseldorf glaubte dem Arzt nicht, da nur der, der den Patienten selbst untersucht und den Befund erhoben habe, auch die Arzneimittel verordnen dürfe. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ergaben zudem, dass der Praxisinhaber viele Patienten selbst auch behandelt hatte. Für das Sozialgericht Düsseldorf stand damit fest, dass der Arzt das gegen ihn bestehende Berufsverbot missachtet hatte. Der KV, die dies mit einer Rücknahme der Vertretergenehmigung sanktionierte, wurde Recht gegeben.

Fazit: Die Vertretergenehmigung bewahrt Praxisinhaber davor, die Praxis schließen zu müssen, solange die Approbation ruht und deshalb keine Patientenbehandlungen vorgenommen werden können. Nimmt der Arzt gleichwohl Behandlungen vor und stellt Rezepte aus, droht nicht nur der  Entzug der Vertretergenehmigung, sondern auch das Ende seiner Praxis. Mit der Behauptung, keine Untersuchungen vorgenommen zu haben, kam der betroffene Arzt nicht weit. Wer Rezepte ausstellt, muss den Patienten zuvor auch untersucht haben.  

 

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