Rechtswidrige Cookie-Banner

von Joachim Borger | Lieb.Rechtsanwälte

Heute vor einem Jahr verkündete der BGH die Entscheidung "Cookie-Einwilligung II" (Urteil vom 28.05.2020 - I ZR 7/16) und entschied, dass die praktisch allgegenwärtigen Einblendungen auf Webseiten zur Einwilligung in die Nutzung von Cookies unzulässig sind, wenn die Auswahlkästchen für technisch nicht zwingend notwendige Cookies bereits vorausgefüllt sind. Opt-Out-Lösungen erweisen sich für die Einwilligung in Cookies also als illegal. Damit dürfte der BGH die große Mehrheit gegenwärtiger Cookie-Banner für rechtswidrig erklärt haben.

Auf dieser Basis sind noch im Jahr 2020 erste Entscheidungen der Landgerichte zu Lasten von Seitenbetreibern ergangen, z.B. durch das LG Rostock mit Urteil vom 15.09.2020 - 3 O 762/19 - und das LG Köln mit Beschluss vom 29.10.2020 - 31 O 194/20.

Dennoch finden sich nach wie vor zahlreiche vollständig vorausgefüllt Cookie-Banner. Die Verantwortlichen riskieren damit teure Abmahnungen. Das Risiko ist durchaus real, wie nicht nur die Entscheidungen aus Rostock und Köln zeigen. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz teilte mit Meldung vom 29.03.2021 mit, dass sie die Cookie-Banner von 50 Webseiten überprüft und daraufhin fünf Abmahnungen ausgesprochen hat (Pressemeldung).

Zurück