Rechtsmissbräuchliche Abmahnung im UWG

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RA Tobias Kiphuth, FA für gewerblichen Rechtsschutz

Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs traten am 02.12.2020 weitreichende Änderungen im UWG in Kraft, die rechtsmissbräuchliche Abmahnungen verhindern sollen.

Als eines der ersten Gerichte hatte sich das LG Dortmund (10 O 10/21, Beschluss vom 16.02.2021) mit diesen Änderungen zu befassen. Im konkreten Fall war ein kleiner Internethändler wegen fehlender Pflichtangaben gemäß § 5 TMG, fehlender Widerrufsbelehrung und fehlender Verlinkung zur OS-Plattform abgemahnt worden. Die Abmahngebühren hatte der abmahnende Rechtsanwalt aus einem sportlichen Streitwert von 30.000 Euro berechnet.

Das Gericht stellte zum einen fest, dass dieser Streitwert für die begangenen Verstöße unangemessen hoch angesetzt sei. Darüber hinaus hätten gemäß § 13 Abs, 4 Nr. 1 UWG überhaupt keine Gebühren gefordert werden dürfen, da Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet abgemahnt wurden. Außerdem handele es sich bei den verfolgten Rechtsverstößen um solche, die mit technischen Mitteln recht einfach zu ermitteln seien. Zu guter Letzt hatte der Abmahnende auch noch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe gefordert, obwohl dies nach der neuen Gesetzeslage im konkreten Fall nicht mehr zulässig war.

Das Gericht kam daher völlig zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich war. Dies hat für den Abmahnenden die unangenehme Konsequenz, dass er nicht nur auf seinen Anwaltskosten sitzen bleibt, sondern darüber hinaus auch seinen (eigentlich begründeten) Unterlassungsanspruch verliert.

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