Prüfpflicht beim Handel mit FFP 2 – Masken
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel
Die handelsrechtlichen Prüfpflichten (§ 377 HGB) gelten auch beim Maskenhandel.
Ein Händler, der FFP 2 - Masken zum Weiterverkauf nach China eingekauft hatte, hatte bei dem LG Köln Schadensersatzansprüche geltend gemacht, nachdem erst im Rahmen des Weiterverkaufs aufgefallen war, dass die Masken von einem anderen als dem geschuldeten Hersteller stammten und darüber hinaus bereits 2009 produziert und damit unbrauchbar geworden waren. Das LG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.03.2021 – 91 O 17/20).
Die Klägerin kaufte von der Beklagten insgesamt 900 x 20 FFP2 – Masken von einem bestimmten Hersteller, die der Klägerin auf 5 Palletten in geschlossenen Umkartons an ihren Firmensitz geliefert wurden.
Im Rahmen des Weiterverkaufs an die Käuferin der Klägerin konfiszierte der chinesische Zoll die Masken. Die Klägerin musste ihren chinesischen Kunden den vollen Kaufpreis erstatten.
Die Klägerin machte Schadensersatz gegen ihre Verkäuferin geltend. Die Masken stammten, so die Klägerin, nicht von dem vereinbarten Hersteller, obgleich genau dieser Hersteller auf der Umverpackung aufgedruckt war. Darüber hinaus waren die Masken entgegen der Banderole auf der Umverpackung nicht im Jahr 2018, sondern bereits 2009 produziert worden. Nach den Ausführungen der Klägerin im Verfahren waren die Banderolen über die ursprünglichen Banderolen geklebt worden, die als Produktionsjahr das Jahr 2009 auswiesen. Wegen des Aktivkohlefilters seien diese Masken, so die Klägerin, nicht mehr nutzbar gewesen. Bei einer stichprobenartigen Untersuchung der Ware durch die Klägerin seien die Mängel nicht entdeckt worden.
Das Landgericht hat die Schadensersatzklage gegen die Verkäuferin der Klägerin vollumfänglich abgewiesen.
Die Klägerin habe für den mangelhaften Zustand der Masken bei Anlieferung keinen Beweis antreten können, da sämtliche Erkenntnisse erst vom chinesischen Zoll stammten. Es sei nicht vollkommen ausgeschlossen, so das Gericht, dass der Austausch der Ware oder das Überkleben der Banderolen erst auf dem Weg nach China stattgefunden habe.
Die Klägerin habe ihrer Untersuchungs- und Rügepflicht bei Anlieferung nicht genügt; auf Grund dessen könne sie im Nachhinein keine Rechte mehr geltend machen. Bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung mit den notwendigen Stichproben wäre der Klägerin das auf den Unterseiten der 20 – Stück - Kartons befindliche Produktionsdatum 2009 und das Logo auf der Plastikhülle der Masken aufgefallen, das nicht mit dem Hersteller auf den Umkartons übereinstimmte.
Die Entscheidung zeigt, dass die ordnungsgemäße Untersuchung gelieferter Ware und die unverzügliche Rüge mangelhafter Ware im kaufmännischen Verkehr essentiell sind.