Private Krankenversicherung darf Patientenblatt anfordern

von Lieb Rechtsanwälte

In dem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Streitfall hatte der Kläger eine private Krankenzusatzversicherung abgeschlossen. Von dieser wollte er Leistungen für einen durchgeführten Zahnersatz erhalten. Die Versicherung hegte den Verdacht, dass die in der Rechnung aufgeführten Zähne schon vor Abschluss des Vertrages oder zumindest vor Ablauf der nachfolgenden Wartezeit fehlten oder beschädigt waren. Hierfür bestände vertragsgemäß keine Leistungspflicht. Mehrere Nachfragen bei dem behandelnden Zahnarzt brachten keine Klärung. Hierauf bat die Versicherung um eine Kopie des Patientenblattes. Zahnarzt und Patient lehnten das ab. 

Das Oberlandesgericht München sah dies anders. Die Versicherung müsse keine Leistungen erbringen, solange offene Fragen zur Behandlung bestünden. Zu einer Klärung könne das Patientenblatt beitragen. Der Kläger könne sich nicht auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen berufen, wonach er nur Antworten auf konkrete Fragen schulde. Dies gelte jedenfalls dann, wenn widersprüchliche Antworten die Fragen letztlich offen ließen. Ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung liege darin nicht.

Quelle: OLG München, Aktenzeichen: 14 U 4805/11

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