Preisrecht der HOAI – obergerichtlicher Meinungsstreit

von Lieb Rechtsanwälte

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 04.07.2019 (Rs. C 377/17) die Regelungen der HOAI zu den Mindest- und Höchstsätzen für Planerhonorare für mit dem EU-Recht für unvereinbar erklärt. Die Bestimmungen, nach denen die Vergütung für Architekten- und Ingenieurleistungen abhängig von den vorab einzuschätzenden Baukosten in fest vorgegebenen Korrekturen liegen muss, verstoßen laut EuGH gegen die Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123 EG), siehe hierzu auch unsere Beiträge vom 16.04.2019 und 08.07.2019.

Wer glaubte, die nationalen Gerichte seien wegen des Anwendungsvorbehalts des Europarechts nunmehr verpflichtet, die für Europa rechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI nicht mehr anzuwenden, sieht sich getäuscht. In der Folgezeit hat sich ein heftiger obergerichtlicher Meinungsstreit zu der Frage entwickelt, ob die Mindest- und Höchstsätze der HOAI bis zu einer Neufassung der HOAI unverändert weitergelten oder nicht. So wenden das OLG München und das OLG Hamm die HOAI weiter unverändert an, während das OLG Düsseldorf und das OLG Celle die HOAI nicht mehr für anwendbar erklären. Aktuell hängt die Frage über die Anwendbarkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI davon ab, in welchem OLG-Bezirk der Rechtsstreit geführt wird,

Der VII. Zivilsenat des BGH wird am 14.05.2020 über die Revision gegen das das Preisrecht der HOAI weiter anwendende Urteil des OLG Hamm (IBR 2019, 503) verhandeln (Az.: VII ZR 114/19). Neben diesem Verfahren befinden sich zwei weitere Entscheidungen des Kammergerichts Berlin und des OLG Celle in der Revisionsinstanz.

Eine klarstellende Entscheidung durch den BGH ist dringend geboten. Die jetzige Rechtsunsicherheit ist nicht tragbar.

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