Praxiswertfestsetzung in der Nachfolgezulassung
von Lieb Rechtsanwälte
Für die Festsetzung des Verkehrswertes einer Praxis durch die Zulassungsgremien ist kein Raum, wenn der ausscheidende Vertragsarzt sich mit allen Bewerbern über einen Kaufpreis geeinigt hat (BSG, Urteil vom 14.12.2011 – B 6 KA 39/10 R –).
Mit seiner Entscheidung sorgte das Bundessozialgericht für eine Klärung des Konflikts zwischen der Übertragung der dem öffentlichen Recht zuzuordnenden vertragsärztlichen Zulassung und der privatrechtlichen Veräußerung einer Arztpraxis. Danach ist festzustellen:
(1) Hat sich der bisherige Praxisinhaber mit dem am besten geeigneten Bewerber um die Nachfolge über die Höhe des Kaufpreises geeinigt, haben die Zulassungsgremien keinen Anlass, den Verkehrswert der Praxis im Nachbesetzungsverfahren zu überprüfen.
(2) Sind sich der bisherige Praxisinhaber und der am besten geeignete Bewerber über den Kaufpreis nicht einig, hat das Zulassungsgremien zu bestimmen, zu welcher Zahlung der Bewerber mindestens bereit sein muss. Die Zulassungsgremien haben nicht die privatrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung der Praxis zu gestalten.
(3) Für die Ermittlung des Verkehrswertes ist grundsätzlich die modifizierte Ertragswertmethode geeignet. Hierzu bedarf es der Einholung eines externen Sachverständigengutachtens.