Prüfungsumfang bei Zulassung wegen Sonderbedarfs

von Lieb Rechtsanwälte

Mit Urteil vom 23.06.2010 – B 6 KA 22/09 R – befasste sich das Bundessozialgericht mit dem Prüfungsumfang bei der Zulassung wegen Sonderbedarfs.

1.
Im Rahmen des § 24a BedarfsplRL ist zu beurteilen, ob ein Landkreis „großräumig“ ist und was als ein Teil eines Landkreises angesehen werden kann.

Beide Fragen hängen nach dem vorzitierten Urteil von Struktur, Verkehrsanbindung und Lage ab. Verfügt ein Landkreis über ein Zentrum mit entsprechend guten Verkehrsanbindungen, genügt die in dem Zentrum vorhandene Versorgungsstruktur möglicherweise zur Versorgung des gesamten Landkreises. Ist das Zentrum hingegen teilweise nur schlecht zu erreichen, kann der Tatbestand eines lokalen Versorgungsbedarfs in einem Teil des großräumigen Landkreises gegeben sein. 

2.
Bei der Prüfung, ob in dem einschlägigen Versorgungsbereich ausreichende Versorgungsangebote vorliegen, ist die Prämisse zu berücksichtigen, wonach Patienten im Bereich allgemeiner Leistungen nicht auf Versorgungsangebote verwiesen werden dürfen, die mehr als 25 km entfernt sind. Anders verhält es sich bei speziellen Leistungen mit geringer Nachfrage.

3.
Nicht tragfähig ist, so das Bundessozialgericht, die Ermittlungen und Feststellungen zum Versorgungsbedarf nur auf die überwiegende Zahl der Einwohner auszurichten. Dem Versorgungsanspruch der Versicherten ist nicht schon dann Genüge getan, wenn deren überwiegende Anzahl ihn realisieren kann. Vielmehr steht der Versorgungsanspruch jedem einzelnen Versicherten zu.

4.
Bei der Prüfung, ob in dem einschlägigen Versorgungsbereich ausreichende Versorgungsangebote vorliegen oder ein Sonderbedarf besteht, ist zu beachten, dass die Verweisung auf potenzielle Versorgungsangebote nicht zulässig ist. Solange(nicht voll ausgelastete) Leistungserbringer nicht tatsächlich zu weiteren Versorgungsleistungen bereit sind, kann auf sie nicht verwiesen werden.

Bundessozialgericht, Urteil vom 23.06.2010 – B 6 KA 22/09 R, ZMGR 01/2011,34-42.

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