Prüfung Heilmittelverordnung - Auslegung § 15 Abs. 4 Prüfungsvereinbarung

von Lieb Rechtsanwälte

§ 15 der Prüfungsvereinbarung über das Verfahren zur Überwachung und Prüfung der Wirtschaftlichkeit durch die Prüfungsstelle und den Beschwerdeausschuss Ärzte Bayern nach § 106 SGB V soll die ärztliche Verordnungsweise nach Durschnittswerten regeln. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 ist Gegenstand der Prüfung die Wirtschaftlichkeit der Veordnungsweise bei der Einzelverordnung Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf. Absatz 4 regelt die Prüfmethode bei Heilmittelverordnungen. Nach Auffassung der 28. Kammer des Sozialgericht München handelt es sich bei § 15 IV der Prüfvereinbarung um eine nicht leicht auszulegende Norm. Während die 38. Kammer des SG München in einem Urteil vom 12.03.3013 ( S38 KA 1305/12 ) davon ausgeht, dass § 15 Abs. 4 eine repräsentative Einzelfallprüfung regelt und für eine Durchschnittsprüfung bei Heilmittelverordnungen keine Rechtsgrundlage bildet (das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig), legt die 28. Kammer die Norm so aus, dass eine Durchschnittsprüfung mit Einzelfallprüfung der Rezepte zu erfolgen hat, auch wenn dies so direkt nicht der Norm zu entnehmen ist.

Praxistipp:

Eine höchstrichterliche Entscheidung zur korrekten Prüfung gibt es bislang nicht. Häufig werden die Regressfälle auf dem Vergleichsweg erledigt, um allen Beteiligten eine erneute Prüfung zu ersparen, die erfolgen müsste, wenn das Gericht die Bescheide aufhebt.  

Nach vorliegender Auskunft der KVB wird mittlerweile im Bereich der Heilmittelverordnungsprüfung eine Durchschnittsprüfung mit Einzelfallprüfung vorgenommen, solange es keine anders lautende höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Thematik gibt.

Bei laufenden Verfahren lohnt es sich gleichwohl  bei Heilmittelregressen einen Augenmerk darauf zu richten, nach welcher Norm die Heilmittelprüfung durchgeführt wurde. Ergibt bereits der Prüfbescheid, dass eine Einzelfallprüfung der Rezepte nicht oder nicht vollständig erfolgt ist (sind mehrere Krankenkassen involviert, reicht es nicht, nur die Rezepte einer Krankenkasse zu prüfen und repräsentativ zugunsten der anderen eine Regressierung vorzunehmen), ist dies im Fall der Prüfung nach § 15 IV der Prüfvereinbarung ein Widerspruchsgrund, egal, welcher Auslegungstendenz man folgt. Fehler in der Rezeptprüfung der Prüfstelle können übrigens nicht in der Weise ausgemerzt werden, indem der verhängte Regress anschließend mittels einer oberflächlichen und isolierten Durchschnittsprüfung bestätigt wird.

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