Pfändbarkeit eines Corona-Bonus
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel
Das LG Dresden hat mit Beschluss vom 9.2.2021 (5 T 11/21) entschieden, dass ein einem Schuldner vom Arbeitgeber gezahlter „Corona – Bonus“ dem Grundsatz nach nicht unpfändbar ist.
Ein aktuell als Paketfahrer beschäftigter Schuldner erhielt von seinem Arbeitgeber eine als „Corona Bonus St/SV – frei“ bezeichnete Sonderzahlung i.H. von 300.-€.
In vorheriger Zeit war über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet worden; der Schuldner hatte Restschuldbefreiung beantragt und die pfändbaren Anteile seines Arbeitseinkommens an den künftigen Treuhänder abgetreten. Das Insolvenzverfahren wurde bereits vor der Sonderzahlung aufgehoben und ein Treuhänder bestimmt.
Infolge dessen führte der Arbeitgeber unter Einbeziehung der Sonderzahlung einen pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens an den Treuhänder ab.
Der Schuldner beantragte über seine Betreuerin eine gerichtliche Entscheidung dahingehend, dass der Bonus nicht der Pfändung unterliege.
Das AG – Insolvenzgericht Dresden stellte fest, dass der Bonus dem Schuldner zu belassen sei. Im Verfahren über die sofortige Beschwerde des Treuhänders entschied das Landgericht, dass Vollstreckungsschutz nicht zu gewähren sei.
Der Bonus sei weder nach § 150 VIII 4 SGB XI unpfändbar noch unterliege er dem Pfändungsschutz nach § 850k IV ZPO i.V. mit § 850 a Nr. 3 ZPO analog.
Auch gem. § 765a I ZPO, der im Insolvenzverfahren entsprechend anwendbar sei, könne Vollstreckungsschutz nicht beansprucht werden.
Es handele sich um eine Ausnahmevorschrift, die nur eingreife, wenn im Einzelfall das Vorgehen eines Gläubigers zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde.