Patientenrechte

von Lieb Rechtsanwälte

Das Anfang 2013 in Kraft tretende Patientenrechtegesetz  verankert den Behandlungsvertrag als Dienstvertrag im Bürgerlichen Gesetzbuch unter den §§ 630a bis h.

Kernstück der Neuregelung ist eine umfassende Informations- und Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten. Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten verständlich und umfassend über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien zu informieren. Er hat über erkennbare Behandlungsfehler zu informieren, wenn dies zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren vom Patienten erforderlich ist. Auch über die Kosten der Behandlung muss der Patient informiert werden, wenn die Krankenkasse diese erkennbar nicht übernimmt. Aufklären darf nur, wer über die entsprechende Sachkunde verfügt und beteiligt ist. Die Aufklärung muss mündlich erfolgen. Eine schriftliche Aufklärung reicht alleine nicht mehr aus. Nimmt der Arzt den Eingriff vor, muss die Aufklärung durch ihn erfolgen. Das persönliche Gespräch zwischen Behandler und Patient muss rechtzeitig vorher erfolgen, damit der Patient Zeit zum Überlegen hat.

Ferner regelt das BGB nunmehr die Dokumentationspflichten bei der Behandlung. Die Patientenakte muss vollständig sein. Nachträgliche Änderungen der Akte müssen nachvollziehbar bleiben. Unvollständigkeiten in der Dokumentation können zur Beweislastumkehr führen. Fehlen in einer Akte wesentliche Angaben für eine Behandlung, muss das Gericht künftig von einem Behandlungsfehler ausgehen. Es ist dann Sache des Arztes, das Gegenteil zu beweisen. Die Aufklärung hat Teil der Dokumentation zu sein. Ärzte müssen im Streitfall beweisen, dass sie ausreichend aufgeklärt haben, nicht die Patienten. Behandelnde sind zudem künftig verpflichtet, zum Schutz von elektronischen Dokumenten eine manipulationssichere Software einzusetzen

Patienten erhalten ein gesetzliches Recht zur Einsichtnahme in ihre Patientenakte, das nur unter strengen, zu begründenden Voraussetzungen abgelehnt werden darf.

Schließlich sind nunmehr die Beweislastregelungen der bisherigen Rechtsprechung normiert. Damit kann jeder Bürger dem Gesetzestext entnehmen, wer im Prozess wofür die Beweislast hat. So wird ein Behandlungsfehler vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Körpers oder insbesondere der Gesundheit geführt hat. Der behandelnde Arzt muss beweisen, dass er eine Einwilligung eingehalten hat und den Patienten entsprechend den gesetzlichen Anforderungen aufgeklärt hat. War die Aufklärung nicht ausreichend und hätte sich der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt über die Vornahme des Eingriffs befunden, wird vermutet, dass der Patient in den Eingriff nicht eingewilligt hätte. Ist eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme nicht in der Patientenakte dokumentiert, wird vermutet, dass die Maßnahme nicht vorgenommen wurde. War ein Arzt oder sonstiger Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht geeignet, wird vermutet, dass die mangelnde Eignung Ursache für den Schadenseintritt war. Bei einem groben Behandlungsfehler, der grundsätzlich geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für den Eintritt des Schadens ursächlich war. 

Mit dem Patientenrechtegesetz werden zudem die Rechte von Patienten gegenüber den Leistungserbringern gestärkt. Künftig sind die Kranken- und Pflegekassen verpflichtet, ihre Versicherten bei der Durchsetzung von Schadensersatz aus Behandlungsfehlern zu unterstützen, etwa in Form von medizinischen Gutachten.

Hinweis:

Mit dem Gesetz ändert sich für den Behandler nicht allzu viel. In weiten Teilen wurde die bestehende Rechtsprechung umgesetzt.

Eine generelle Umkehr der Beweislast, wie von Patientenschützern und der Opposition gefordert, fand keinen Eingang in das Gesetz. Gleiches gilt für den geforderten Härtefallfonds, um Hilfen für Menschen bereitzustellen, lange Arzthaftungsprozesse nach einem wahrscheinlichen Behandlungsfehler zu überbrücken.

( Quelle: Bundesgesundheitsministerium )

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